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B-Schlüsselspezifische Verpflichtungen der Mitgliedstaaten: Charakterisierung, Verzeichnis der Schutzgebiete, Programme und Preisgestaltung für Wasser
4-Preise für Wasser

 

Die Wasserrahmenrichtlinie betrachtet die Wasserpreisgestaltung als ein wirtschaftliches Instrument des Umweltschutzes, so als ob eine Ökosteuer auf die Wasserversorgung der Verbraucher erhoben würde. Dabei verlangt sie keine strikte Internalisierung der mit der Wassernutzung verbundenen externen Umweltkosten, sondern lässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum, indem sie vorsieht, dass sie "dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen Rechnung tragen" (Artikel 9 Absatz 1) Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Dies impliziert ein "Nutzerprinzip" und damit ein wirtschaftliches Instrument, und um die angemessene Höhe der Preise zu bestimmen, verlangt die WRRL, dass eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in jedem Flusseinzugsgebiet durchgeführt wird, um die notwendigen Informationen zur Ermittlung der vollen wirtschaftlichen Kosten zu liefern (Artikel 9 Absatz 1).
Die Mitgliedstaaten wurden unmittelbar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wasserpreispolitik "bis 2010" in zweierlei Hinsicht der Internalisierung der externen Umweltkosten nahekommt. Erstens müssen diese Politiken "angemessene Anreize für die Nutzer bieten, die Wasserressourcen effizient zu nutzen", was in der Tat der Zweck eines wirtschaftlichen Instruments ist, wenn auch nicht unbedingt unter Einsatz seiner Starrheit, da ein solcher Anreiz durch ein einfaches Signal an die Nutzer in Form einer teilweisen Internalisierung erreicht werden kann. Zweitens müssen mehrere Wirtschaftssektoren einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der mit der Wassernutzung verbundenen Dienstleistungen leisten, und zwar zumindest jeder für sich die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Auch hier gilt, dass dieser Beitrag "angemessen" sein muss, was den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum lässt, der mit einem echten wirtschaftlichen Instrument, das rigoros umgesetzt würde, nicht vereinbar ist.
Die Aufweichung des obligatorischen Charakters der Internalisierung externer Umweltkosten im Zusammenhang mit der Wassernutzung ist unbestreitbar: Das Verursacherprinzip - etwas erweitert oder neu ausgerichtet - genießt damit zwar eine unbestreitbare ausdrückliche Anerkennung als Grundsatz, seine Anwendung ist jedoch flexibel.
Wie der Gerichtshof unterstreicht, wird in Artikel 9 "nicht festgelegt, in welchem Rahmen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen zu berücksichtigen haben, woraus folgt, dass diese Bestimmung darauf abzielt, dass die Mitgliedstaaten eine allgemeine Politik der Kostendeckung betreiben" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle kann von den Mitgliedstaaten nicht verlangt werden, dass sie bei der Festlegung der Wasserpreise rigoros vorgehen, sondern nur, dass sie die tatsächliche Auswirkung der relevanten Parameter auf diese Preise rechtfertigen. Darüber hinaus hebt der Gerichtshof hervor, dass "nur anhand der Gesamtheit der einschlägigen nationalen Vorschriften zur Durchführung der Maßnahmenprogramme für Wasserdienstleistungen festgestellt werden kann, ob ein Mitgliedstaat den Grundsatz der Deckung der Kosten dieser Dienstleistungen berücksichtigt hat. Daraus folgt, dass die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 nicht anhand einer nationalen Maßnahme beurteilt werden kann, die isoliert betrachtet für die Nutzer von Wasserressourcen gilt" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Die zu berücksichtigenden Wasserdienstleistungen umfassen nicht nur die Wasserversorgung und die Abwasserbehandlung im engeren Sinne. Die Definition dieser Dienstleistungen umfasst auch andere Tätigkeiten wie die Schifffahrt, die Stromerzeugung aus Wasserkraft und den Hochwasserschutz, einschließlich der ausdrücklich vorgesehenen Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser (Artikel 2 Nummer 38).
Der Gerichtshof entschied, dass aus den Bestimmungen der Richtlinie, die den Begriff der "Wasserdienstleistungen", nicht aber den der "Dienstleistungen" definieren, nicht unmittelbar hervorgeht, ob der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, jede Dienstleistung im Zusammenhang mit jeder der in Betracht gezogenen Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen, oder nur die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung auf allen Stufen dieser Tätigkeit sowie diejenigen im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung. Daraus ergibt sich, dass die verschiedenen fraglichen Tätigkeiten wie die Entnahme oder die Aufstauung zwar Auswirkungen auf den Zustand der Wasserkörper haben können und daher geeignet sind, die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu beeinträchtigen, dass daraus aber nicht gefolgert werden kann, dass das Fehlen einer Preisgestaltung für diese Tätigkeiten die Verwirklichung dieser Ziele zwangsläufig gefährdet" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Und auch nicht, dass infolgedessen für alle diese Tätigkeiten zwangsläufig der Grundsatz der Kostendeckung gelten muss Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Diese Feststellung des Gerichtshofs verdeutlicht den flexiblen Charakter des Internalisierungsprinzips in Bezug auf die Kosten von Wasserdienstleistungen in den derzeitigen EU-Wasserrechtsvorschriften. Die Maßnahmen zur Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen sind in gewisser Weise mit nicht zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen vergleichbar, da der Gerichtshof erklärt, dass sie "eines der Instrumente sind, die den Mitgliedstaaten für eine qualitative Wasserbewirtschaftung zur Verfügung stehen, um eine rationelle Wassernutzung zu erreichen" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Der Grund dafür ist, dass die bestehenden Bedingungen und Anforderungen in Bezug auf Wasser in der EU "spezifische Lösungen erfordern", so dass der EU-Gesetzgeber beabsichtigte, "dass die Vielfalt der Lösungen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die auf einen ökologisch variablen Schutz und eine ökologisch variable Nutzung von Wasser in Flusseinzugsgebieten abzielen, berücksichtigt wird und dass die Entscheidungen auf der Ebene getroffen werden, die so nah wie möglich am Ort der Nutzung oder Verschlechterung des Wassers liegt". Unbeschadet der Bedeutung der Wassergebührenpolitik und des Verursacherprinzips muss daher "bei der Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, die an die lokalen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind, den Maßnahmen Vorrang gegeben werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen". Auch wenn die Wasserpreispolitik den Nutzern angemessene Anreize für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen bietet, liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, wie sie dieses Ziel erreichen wollen, und es ist in den Mitgliedstaaten gängige Praxis, dass sich der Preis für Wasserdienstleistungen aus einer festen und einer variablen Komponente zusammensetzt, und zwar "unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch dieses Wassers" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Als zusätzliche Flexibilität können die Mitgliedstaaten von diesem "Grundsatz" der Preisfestsetzung für die Wassernutzung abweichen, indem sie die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Rückgewinnung sowie die geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region oder Regionen berücksichtigen. Eine solche Abweichung ist jedoch nicht vorgeschrieben und wird in der Richtlinie ausdrücklich erwähnt (Artikel 9 Absatz 4), wodurch vermieden wird, dass die Frage eines Verstoßes gegen die Gleichheit der Nutzer aufgeworfen wird, eine Frage, die sich in bestimmten Mitgliedstaaten als schwierig erweisen könnte.