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A-Ambitionierte Ziele und allgemeine Verpflichtungen zur Verbesserung und Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern

 

In der Wasserrahmenrichtlinie werden sechs Hauptziele für den Schutz von Binnenoberflächengewässern, Übergangsgewässern, Küstengewässern und Grundwasser festgelegt:

  1. "eine weitere Verschlechterung verhindert und den Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserbedarf schützt und verbessert;
  2. fördert die nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der verfügbaren Wasserressourcen.
  3. zielt auf einen verstärkten Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt ab, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen;
  4. die schrittweise Verringerung der Verschmutzung des Grundwassers gewährleistet und seine weitere Verschmutzung verhindert und;
  5. zur Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beiträgt"
Dieser Rahmen muss insbesondere "zur ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser von guter Qualität", zur "erheblichen Verringerung der Verschmutzung des Grundwassers", zum "Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer" und zur Verwirklichung der "Ziele einschlägiger internationaler Übereinkommen, einschließlich derjenigen, die auf die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen", "beitragen".

Das "Endziel" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! besteht darin, bis 2015 einen guten Zustand für alle Oberflächengewässer (mehr als 100 000 Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!) und das Grundwasser (mehr als 13 000 Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!) in der EU zu erreichen. Die WRRL führt eine Unterscheidung zwischen Oberflächengewässern und Grundwasser ein, die ihren Zustand und ihren "guten Zustand" bestimmt. Für Oberflächengewässer wird der Zustand definiert als "allgemeiner Ausdruck des Zustands (...), der durch den schlechteren der beiden Zustände - ökologischer Zustand und chemischer Zustand - bestimmt wird"; und der "gute Zustand eines Oberflächengewässers ist der Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht, wenn sowohl sein ökologischer Zustand als auch sein chemischer Zustand mindestens gut sind". Definiert als "Ausdruck der Qualität der Struktur und des Funktionierens aquatischer Ökosysteme in Verbindung mit Oberflächengewässern" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!, umfasst der ökologische Zustand eine Reihe von Qualitätskomponenten je nach Art des Wasserkörpers, wie z. B. biologische und hydromorphologische Komponenten, Menge und Dynamik der Wasserströme oder bei Seen die Verbindung zum Grundwasserkörper
Andererseits wird Grundwasser definiert als "allgemeiner Ausdruck des Zustands eines Grundwasserkörpers, der durch den schlechteren seiner beiden Zustände (mengenmäßiger Zustand und chemischer Zustand) bestimmt wird", und "Ein guter Grundwasserzustand ist der Zustand, den ein Grundwasserkörper erreicht, wenn sowohl sein mengenmäßiger als auch sein chemischer Zustand mindestens gut sind"

Die Mitgliedstaaten müssen verschiedene Maßnahmen konzipieren und umsetzen, um die ehrgeizigen Umweltziele zu erreichen. Die WRRL sieht daher "einen komplexen Prozess vor, der eine Reihe von umfassend geregelten Schritten umfasst, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der besonderen Merkmale und Eigenschaften der in ihrem Hoheitsgebiet ausgewiesenen Wasserkörper durchzuführen" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Indem sie die in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme in die Praxis umsetzen, führen sie "die erforderlichen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern" (Artikel 4 Absatz 1 a) und b)). Sie schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächen- und Grundwasserkörper mit dem Ziel, "spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer" und "einen guten Zustand des Grundwassers" zu erreichen. (Artikel 4 (1) a) ii & b) ii). Wie der Gerichtshof feststellte, beinhaltet das Wort "umsetzen" eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, in diesem Sinne tätig zu werden". Er war auch der Ansicht, dass die Genehmigung eines einzelnen Projekts "als solche Durchführung" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! von Artikel 4, insbesondere Artikel 4 (1) gilt.
In Anbetracht des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks von Artikel 4 urteilt der Gerichtshof ferner, dass Artikel 4 Absatz 1 "nicht nur programmatische Ziele für die Bewirtschaftungsplanung festlegt, sondern nach der Feststellung des ökologischen Zustands des betreffenden Wasserkörpers in jeder Phase des in der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfaltet" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!, insbesondere "bei der Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Projekte". Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Der Gerichtshof unterstreicht, dass Artikel 4 (1) somit "zwei verschiedene, wenn auch an sich ähnliche verbindliche Ziele" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! vorsieht: eine Verpflichtung zur Verbesserung und eine Verpflichtung zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper.
Die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, "ist nicht nur ein Instrument, das in den Dienst der Verpflichtung gestellt wird, den Zustand der Wasserkörper zu verbessern" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Der Begriff der Nichtverschlechterung wird in der WRRL nicht definiert, und sein Verständnis gibt Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen; in jüngster Zeit häufen sich die Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, insbesondere im Zusammenhang des Vorabentscheidungsverfahrens.