E-Weniger strenge Umweltziele, Ausnahmen und Fristverlängerungen
Für Gewässer, die die Mitgliedstaaten als künstlich oder erheblich verändert ausweisen, gelten weniger strenge Anforderungen, wenn die Erreichung eines guten ökologischen Zustands Veränderungen erfordern würde, die "erhebliche nachteilige Auswirkungen" auf die Umwelt, die Schifffahrt, die Tätigkeiten, für die Wasser gespeichert wird, die Wasserregulierung, den Grundstücksschutz, die Landentwässerung oder andere "ebenso wichtige Tätigkeiten der nachhaltigen Entwicklung" hätten (Artikel 4 Absatz 3).
In Artikel 2 wird ein künstlicher Wasserkörper als "ein durch menschliche Tätigkeiten geschaffener Oberflächenwasserkörper" und ein erheblich veränderter Wasserkörper als "ein Oberflächenwasserkörper, der infolge physikalischer Veränderungen durch menschliche Tätigkeiten in seinem Wesen erheblich verändert ist, wie von dem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Anhangs II ausgewiesen" definiert. Die WRRL führt auch das Konzept des "guten ökologischen Potenzials" ein, das den Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers bezeichnet, der gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V eingestuft wurde (Artikel 2). Die Mitgliedstaaten können solche Wasserkörper in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete ausweisen, wenn:
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die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale dieses Wasserkörpers erhebliche nachteilige Auswirkungen hätten auf:
- die Umwelt im weiteren Sinne,
- die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder Freizeitaktivitäten,
- Tätigkeiten, für die Wasser gespeichert wird, wie z. B. Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung,
- andere ebenso wichtige nachhaltige menschliche Entwicklungstätigkeiten
- die nützlichen Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Eigenschaften des Wassers dienen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder wegen unverhältnismäßiger Kosten vernünftigerweise nicht durch andere Mittel erreicht werden, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen".
Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Wasserkörper weniger strenge Umweltziele anstreben, "wenn sie durch menschliche Tätigkeiten (...) so beeinträchtigt sind oder sich in einem solchen natürlichen Zustand befinden, dass die Erreichung dieser Ziele undurchführbar oder unverhältnismäßig teuer wäre." In einem solchen Fall müssen sie begründen, dass die ökologischen und sozioökonomischen Bedürfnisse, denen diese menschliche Tätigkeit dient, nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können und dass die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Außerdem müssen sie nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränken (Artikel 4 Absatz 5). Außerdem muss sichergestellt werden, dass "keine weitere Verschlechterung des Zustands des betroffenen Wasserkörpers eintritt" (Artikel 4 (5) c)).
Die WRRL schließt einen Verstoß gegen ihre Ziele unter bestimmten Umständen aus, wenn alle praktischen Schritte unternommen werden, um solche nachteiligen Auswirkungen zu verhindern, und die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend angepasst werden: vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern aufgrund natürlicher Ursachen, höherer Gewalt oder eines Unfalls, Veränderungen des Grundwasserspiegels oder neue Aktivitäten der "nachhaltigen menschlichen Entwicklung" usw. (Artikel 4 Absätze 5 bis 7).
Die Richtlinie enthält nicht nur allgemeine Verpflichtungen, sondern gilt auch für spezifische Projekte
. Die Pflicht, die Verschlechterung von Oberflächenwasserkörpern zu verhindern, "gilt für alle Arten von Oberflächenwasserkörpern und deren Zustand, für die ein Bewirtschaftungsplan angenommen wurde oder hätte angenommen werden sollen".