D-Wassereinzugsgebiet, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
1-Die Flussgebietseinheit
Die Mitgliedstaaten müssen die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flussgebietseinheiten bestimmen und auch die entsprechende zuständige Behörde innerhalb jeder Flussgebietseinheit festlegen (1). Der "Erfolg"
der WRRL beruht nicht nur auf einer "engen Zusammenarbeit und kohärenten Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, mitgliedstaatlicher und lokaler Ebene"
, sondern auch auf der "Information, Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit"
(2).
1-Die Flussgebietseinheit
Die Mitgliedstaaten müssen die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flussgebietseinheiten festlegen
. Diese Gebiete werden in Flussgebietseinheiten zusammengefasst (Artikel 2 Absatz 15 und Artikel 3 Absatz 1). Die Bewirtschaftung der Wasserressourcen sollte auf der Ebene dieser Flussgebietseinheiten erfolgen, was eine Neuerung der Wasserrahmenrichtlinie darstellt. Geeignete Verwaltungsvereinbarungen zur Anwendung der Bestimmungen der WRRL müssen daher innerhalb jeder Flussgebietseinheit einzeln getroffen werden (Artikel 3 Absatz 2), wenn auch in koordinierter Weise in jeder Flussgebietseinheit und für das gesamte Einzugsgebiet (Artikel 3 Absatz 4)
Einzugsgebiete, die das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten umfassen, sollten einer internationalen Flussgebietseinheit zugeordnet werden, in der eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit stattfindet. Jeder von ihnen ist verpflichtet, für den Teil einer internationalen Flussgebietseinheit, der in seinem Hoheitsgebiet liegt, die geeigneten Verwaltungsvereinbarungen zu treffen (Artikel 3 Absatz 3). In der Praxis wird die Pflicht zur Koordinierung weitgehend durch bereits bestehende Strukturen erfüllt, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben (wie die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins und die Internationale Kommission zum Schutz der Maas
). Bei Flussgebietseinheiten, die sich über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus erstrecken, sind die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, neben der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet darauf hinzuwirken, dass eine angemessene Koordinierung mit den betreffenden Drittländern erfolgt (Artikel 3 Absatz 5).