B-Schlüsselspezifische Verpflichtungen der Mitgliedstaaten: Charakterisierung, Verzeichnis der Schutzgebiete, Programme und Preisgestaltung für Wasser
1-Charakterisierung und Beobachtung von Gewässern
Gemäß der WRRL müssen die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der allgemeinen Ziele erforderlichen Maßnahmen konzipieren und umsetzen und der Verpflichtung zur Vermeidung einer Verschlechterung sowie der Verpflichtung zur Verbesserung der Qualität der Wasserkörper nachkommen. Neben der Wasserpreisgestaltung, die eine der Neuerungen der WRRL darstellt (4), müssen die Mitgliedstaaten ihre Flusseinzugsgebiete beschreiben (1), Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme verabschieden (2) und ein Verzeichnis der Schutzgebiete erstellen (3).
1-Charakterisierung und Beobachtung von Gewässern
Eine erste Bewertung der Situation jeder Flussgebietseinheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, muss vorgenommen werden, um eine wirksame Durchführung grundlegender Maßnahmen zu ermöglichen: Analyse der Merkmale der Flusseinzugsgebiete und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, Bestandsaufnahme der Emissionen, Freisetzungen und Verluste von Schadstoffen, deren Verringerung oder Unterbindung in Oberflächengewässern vorrangig ist und die Gegenstand von Qualitätsnormen sind, sowie ihrer Konzentration in den Sedimenten bzw. in der Biota (Artikel 5).
Der Anhang II sah vor, dass nach der erstmaligen Beschreibung der Wasserkörper eine weitere Beschreibung der Wasserkörper erforderlich ist, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Ziele nicht erreichen, um eine genauere Bewertung der Bedeutung dieses Risikos vorzunehmen und die gemäß Artikel 11 erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. In der Rechtssache C-559/19 macht die Kommission geltend, dass das Königreich Spanien im hydrologischen Plan für das Einzugsgebiet des Guadalquivir (2009-2015) keine solche weitere Beschreibung vorgenommen hat und dass diese Beschreibung im hydrologischen Plan für das Einzugsgebiet des Guadalquivir (2015-2021) unvollständig ist. Wie der Gerichtshof betont, muss "die Beschreibung der Grundwasserkörper vor der Erstellung des Bewirtschaftungsplans erstellt werden"
Unter Berücksichtigung aller dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass "unstreitig" sei, "dass die Gefahr eines schlechten mengenmäßigen Zustands der betreffenden Grundwasserkörper besteht und nicht ausgeschlossen werden kann"
. Daher stellte der Gerichtshof fest, dass "das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2000/60 verstoßen hat, dass es im hydrologischen Plan für das Einzugsgebiet des Guadalquivir (2009-2015) nicht die Gefahr festgestellt hat, dass der Grundwasserleiter Almonte-Marismas die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele nicht erreichen könnte (...), und folglich keine weitere Beschreibung gemäß Anhang II Nr. 2.2 vorgenommen hat"
. Ebenso stellte der Gerichtshof fest, dass der hydrologische Plan für das Einzugsgebiet des Guadalquivir (2009-2015) die Belastungen durch die illegale Wasserentnahme und die Entnahme für die städtische Versorgung nicht berücksichtigte. In diesem Plan wurde auch nicht erwähnt, dass "die illegale Wasserentnahme bei der Ermittlung der Belastung durch bewässerte Flächen berücksichtigt wurde"
. Und ohne eine solche genauere Bewertung des Zustands des Grundwasserkörpers "lässt sich nur schwer feststellen, ob die Maßnahmen zur Erreichung eines guten mengenmäßigen Zustands des betreffenden Grundwassers, insbesondere die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Wasserentnahme, angemessen sind"
. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 verstoßen hat.
Eine wirtschaftliche Analyse der Wasserdienstleistungen ist auch im Hinblick auf die mit Schäden oder negativen Auswirkungen auf die aquatische Umwelt verbundenen Dienstleistungen durchzuführen (Erwägungsgrund Nr. 38), wobei langfristige Prognosen für das Wasserangebot und die Wassernachfrage in der Flussgebietseinheit und gegebenenfalls eine Schätzung des Volumens, des Preises und der Kosten der mit der Wassernutzung verbundenen Flächen sowie der einschlägigen Investitionen zu berücksichtigen sind (Anhang III). Alle diese Analysen und Überprüfungen werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert (Artikel 5 Absatz 2).
Die Veränderungen des Zustands eines bestimmten Wasserkörpers müssen danach systematisch und auf vergleichbare Weise überwacht werden (Erwägungsgrund 36). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Programme zur Überwachung des Gewässerzustands in jeder Flussgebietseinheit und in einer für die verschiedenen Kategorien von Wasserkörpern geeigneten Weise erstellt werden (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1).