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C-Hinweise zum Gewässerschutz & kombinierter Ansatz für Einleitungen
1-Bestimmte Nuancen für Oberflächengewässer und für das Grundwasser

 

Die spezifischen Qualitätsziele, die es ermöglichen, Wasserkörper auf diese Weise zu charakterisieren, spiegeln sowohl die Vermeidung von Verschmutzung als auch das Streben nach einem "guten" Zustand der Gewässer wider, wobei bestimmte Nuancen für Oberflächengewässer und für das Grundwasser gelten. Wie bereits erwähnt, ist die Verschmutzung des Grundwassers Gegenstand der Richtlinie 2006/118/EG über den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und die Strategie in Bezug auf die Verschmutzung der Oberflächengewässer wurde in der Richtlinie 2008/105 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik festgelegt.

Das Ziel, das bis 2015 erreicht werden musste, bestand für das Grundwasser in einem guten mengenmäßigen und chemischen Zustand (Artikel 2 Absatz 20). In der oben genannten Richtlinie 2006/118 sind die Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des chemischen Zustands des Grundwassers festgelegt. Diese Kriterien werden als "Grundwasserqualitätsnormen" bezeichnet und stellen "Umweltqualitätsnormen" im Sinne der WRRL dar. Ein Grundwasserkörper befindet sich in mehreren Situationen in einem guten chemischen Zustand. Erstens ist dies natürlich der Fall, wenn die Qualitätsnormen und Grenzwerte eingehalten werden. Zweitens kann ein guter chemischer Zustand auch durch eine "geeignete Untersuchung" festgestellt werden, die unter anderem bestätigt, dass die Schadstoffkonzentrationen im Grundwasserkörper weder ein signifikantes Umweltrisiko noch das einer Salz- oder sonstigen Intrusion in den Grundwasserkörper darstellen. Außerdem dürfen sie nicht so hoch sein, dass sie die Erreichung der einschlägigen Ziele verhindern oder eine erhebliche Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität oder erhebliche Schäden an terrestrischen Ökosystemen verursachen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängen. Auch darf die Fähigkeit des betreffenden Wasserkörpers, die menschliche Nutzung zu unterstützen, nicht "durch Verschmutzung erheblich beeinträchtigt" werden (Artikel 4 Absatz 2 und Anhang III). Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um "jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend bei der Konzentration eines Schadstoffs, der sich aus den Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten ergibt", auf das Grundwasser umzukehren. Ferner ist die Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser vorgesehen, um nachteilige Auswirkungen auf alle Grundwasserkörper zu bekämpfen (Artikel 4 Absatz 1).

Für Oberflächenwasserkörper bestand das Ziel 2015 darin, dass sowohl ihr ökologischer als auch ihr chemischer Zustand "mindestens gut" ist (Artikel 2 Absatz 18). Wasser, das für die Entnahme von Trinkwasser verwendet wird oder für eine solche künftige Verwendung bestimmt ist, muss den Anforderungen für Oberflächenwasserkörper entsprechen (Artikel 7 Absatz 3). Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, insbesondere mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu verringern und die Emissionen, Einleitungen und Verluste von prioritären gefährlichen Stoffen zu beenden oder schrittweise einzustellen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv)). Die oben erwähnte Richtlinie 2008/105 legt Qualitätsnormen für Schadstoffe fest, deren Verringerung oder Unterbindung eine Priorität ist.