C-Die zwingende Einbeziehung von Wasserschutzanforderungen in die EU-Politik
Zur Erinnerung: "Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen werden". Im Vertrag von Lissabon heißt es weiter: "Die Union gewährleistet unter Berücksichtigung aller ihrer Ziele und im Einklang mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Kohärenz zwischen ihren Politiken und Tätigkeiten". Die Einhaltung dieser Verpflichtung zur Einbeziehung der Umweltbelange durch die europäischen Institutionen stößt jedoch weiterhin auf zahlreiche Schwierigkeiten. Abgesehen von der Frage der Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage für die EU-Gesetzgebung
behindern verschiedene Konflikte zwischen sozioökonomischen und ökologischen Zielen mit unterschiedlichen Zeitrahmen diesen komplexen Prozess der Umweltintegration. Die Suche nach einem "vernünftigen" Ausgleich zwischen Umweltzielen wie dem Gewässerschutz und den Zielen einer anderen EU-Politik wie der gemeinsamen Agrarpolitik
Im Jahr 2020 bestätigt die EUA, dass "die Verringerung der Belastung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten der Schlüssel zur Erreichung eines guten Zustands aller Oberflächengewässer und Grundwasserkörper ist". Sie unterstreicht insbesondere, dass "trotz Verbesserungen die Belastungen mit hohen Stickstoffüberschüssen und übermäßiger Entnahme in weiten Teilen Europas auf einem nicht nachhaltigen Niveau bleiben und es in den letzten 10 Jahren kaum Anzeichen für weitere Verbesserungen gegeben hat"
. Die EUA kommt zu dem Schluss, dass "inkrementelle Effizienzsteigerungen bei der Verwendung von Nährstoffen, Pestiziden oder Wasser nicht ausreichen werden". Der Klimawandel verschlimmert die Situation, wenn keine größeren systemischen Änderungen in der Landwirtschafts-, Lebensmittel- und Energiepolitik vorgenommen werden. In der EU-Strategie Farm to Fork (2020) plant die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um den Einsatz und das Risiko chemischer Pestizide insgesamt um 50 % und den Einsatz gefährlicherer Pestizide bis 2030 zu reduzieren". Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sollen die nationalen Strategiepläne (2021-2027) eine zentrale Rolle spielen, um den Übergang zu einer wirklich nachhaltigen Landwirtschaft im Einklang mit dem Umweltrecht und insbesondere mit der WRRL
zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Europäische Rechnungshof, dass "die Agrarpolitik sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten nicht konsequent auf die EU-Wasserpolitik abgestimmt war". In seinem Sonderbericht 2021 empfiehlt er, "die GAP-Zahlungen an Umweltstandards für eine nachhaltige Wassernutzung zu koppeln" und "sicherzustellen, dass von der EU finanzierte Projekte zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen".
Die Finanzierung der Umsetzung des EU-Wasserrechts ist eine große Herausforderung. Gemäß Artikel 192-4 des AEU-Vertrags "finanzieren die Mitgliedstaaten die Umweltpolitik und führen sie durch". Der Beitrag der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
ist daher hilfreich. So spielen beispielsweise der EU-Fonds für regionale Entwicklung oder der Kohäsionsfonds
eine wichtige Rolle, die gestärkt werden muss, um die ehrgeizigen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie oder die Verpflichtungen aus anderen Wasserrechtsvorschriften wie der EU-Richtlinie über Siedlungsabfälle zu erreichen.
Eine detaillierte Analyse der Integration von Wasseranforderungen in alle EU-Gesetzgebungen und -Politiken würde den Rahmen dieses Schulungsmoduls sprengen: Es ist jedoch interessant, sich auf das Recht bestimmter Personen zu konzentrieren, eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung bei einem EU-Organ oder einer Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) 1367/2006 über die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens zu beantragen. Die Verordnung (EU) 2021/1767 zur Änderung der Verordnung (EG) 1367/2006 erweitert die Kategorien von Personen, die berechtigt sind, einen solchen Antrag auf interne Überprüfung ab dem 19.4.2023 zu stellen
. Der Begriff des Verwaltungsakts wird ebenfalls überarbeitet: "jeder von einem Organ oder einer Einrichtung der Union erlassene Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der Rechts- und Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die gegen das Umweltrecht verstoßen können". Der Begriff "Umweltrecht" ist weit gefasst und bedeutet "Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beitragen". Die Verordnung (EG) 1367/2006 schließt jedoch Verwaltungsakte und Unterlassungen eines Organs oder einer Einrichtung der EU in seiner/ihrer Eigenschaft als Verwaltungskontrollinstanz "wie" Wettbewerbsregeln (Artikel 81, 82, 86, 87)
vom Anwendungsbereich der internen Überprüfung aus.