EU WATER LAW and POLICY

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A-Ein ursprünglicher Pfeiler der EU-Umweltpolitik
1-Geteilte Zuständigkeiten nach dem Subsidiaritätsprinzip

 

1-Geteilte Zuständigkeiten nach dem Subsidiaritätsprinzip

Die ursprüngliche Entscheidung für geteilte Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes wird nie in Frage gestellt werden. Der Vertrag von Lissabon bestätigt somit den Platz der Umweltpolitik unter den Bereichen der geteilten Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (Artikel 4 AEUV). Gemäß Artikel 2 AEUV können die EU und die Mitgliedstaaten "gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen". Ferner heißt es, dass die Mitgliedstaaten "ihre Zuständigkeit ausüben, soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat" und "ihre Zuständigkeit erneut ausüben, soweit die Union beschlossen hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben". Für die Ausübung der geteilten Zuständigkeiten gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Gemäß Artikel 5 AEUV wird die EU "nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind".
Der umfangreiche "Rechtskorpus" der EU-Wasserpolitik zeigt, dass die geografischen Kriterien bei den internen und externen Maßnahmen der EU eine wichtige Rolle gespielt haben:

  • Die internationale Dimension des Wasserrechts über die Grenzen der EU hinaus ist umso wichtiger, als die Bestimmungen der so genannten "gemischten" internationalen Abkommen, denen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten angehören, "integraler Bestandteil" des europäischen Rechts sind Click here for more information!. Der Gerichtshof macht daher seine Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage geltend, ob die Mitgliedstaaten bestimmte Bestimmungen internationaler Umweltschutzübereinkommen, die eine unmittelbare Wirkung haben können, einhalten, und er tat dies insbesondere in einem Fall der Eutrophierung des Etang de Berre in Südfrankreich, in dem er mangels einschlägiger EU-Rechtsvorschriften das Athener Protokoll zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung anwandte Click here for more information!.
     
  • Jahrelang wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung nicht durch "einheimische" EU-Rechtsvorschriften geregelt, sondern durch internationale Übereinkommen, die nicht von der EU genehmigt und somit in die EU-Rechtsordnung integriert wurden. Dies ist mit der Richtlinie 2008/56 vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt nicht mehr der Fall. Die nach dem Vorbild der Wasserrahmenrichtlinie gestaltete "Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie" Click here for more information! stützt sich ebenfalls auf den früheren Artikel 175 Absatz 1 EGV, jetzt Artikel 192 Absatz 1 AEUV.

Eines der Ziele der EU-Umweltpolitik ist es, eine umsichtige und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Maßnahmen, die die "mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen betreffen oder sich direkt oder indirekt auf die Verfügbarkeit dieser Ressourcen auswirken", können jedoch nur einstimmig vom Rat nach einfacher Anhörung des Europäischen Parlaments (EP), des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen angenommen werden. Die Wahl dieses besonderen Gesetzgebungsverfahrens zeigt die hohe Sensibilität der Mitgliedstaaten für diese entscheidenden quantitativen Verwaltungsfragen, während die qualitativen Aspekte dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 192 Absatz 1 unterliegen, d. h. der Mehrheit der Stimmen des Europäischen Parlaments und der qualifizierten Mehrheit des Rates bedürfen. Im Jahr 2001 betonte der Gerichtshof der EG, dass die im Rahmen dieses besonderen Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Maßnahmen "die Regelung der Wassernutzung und -bewirtschaftung in ihren quantitativen Aspekten betreffen" Click here for more information!. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau in Anbetracht der verfolgten Ziele "in erster Linie den Schutz und die Verbesserung der Wasserqualität zum Gegenstand hat". Der Gerichtshof stellte fest, dass "die Bestimmungen des Übereinkommens die Nutzung der Gewässer im Einzugsgebiet der Donau und ihre Bewirtschaftung in quantitativer Hinsicht nur nebenbei regeln". Abschließend wies der Gerichtshof die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 97/825/EG des Rates über den Abschluss dieses Übereinkommens ab, wobei er sich zu Recht auf den Artikel stützte, der sich auf das normale Entscheidungsverfahren im Rahmen der Umweltbestimmungen des Vertrags bezieht.

Seit dem ersten Umweltaktionsprogramm können die Mitgliedstaaten "unbeschadet der Anwendung der Verträge strengere Anforderungen an die Umweltqualitätsnormen festlegen" Click here for more information!. Somit lassen alle Rechtsvorschriften, die sich auf Artikel 192 AEUV (oder seine Vorgängerartikel im EGV) stützen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, im Einzelfall "strengere Schutzmaßnahmen" gemäß Artikel 193 AEUV beizubehalten oder festzulegen. Mit anderen Worten: Die Mitgliedstaaten können über eine auf der Grundlage von Artikel 192 AEUV erlassene Maßnahme hinausgehen und mit größerer Intensität vorgehen, wobei ihre Maßnahmen jedoch in jedem Fall "mit den Verträgen vereinbar" bleiben müssen.