Artikel 10 : "Jede Nichtregierungsorganisation oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit, die die in Artikel 11 genannten Kriterien erfüllen". In der Verordnung 1367/2006 waren nur Nichtregierungsorganisationen, die die in Artikel 11 genannten Kriterien erfüllen, berechtigt, einen Antrag auf interne Überprüfung zu stellen.