A-Ein ursprünglicher Pfeiler der EU-Umweltpolitik
4- Gewässerschutz und andere EU-Umweltvorschriften
4- Gewässerschutz und andere EU-Umweltvorschriften
Der rechtliche Schutz von Gewässern und aquatischen Ökosystemen ist nicht auf die Wassergesetzgebung beschränkt. Die Umsetzung eines integrierten und ökosystemischen Ansatzes erfordert den Beitrag mehrerer anderer Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Umweltbestimmungen des Vertrags erlassen wurden. Die Bedeutung der Tatsache, dass viele Projekte im Zusammenhang mit Wasser und Wasserwirtschaft und viele Auswirkungen auf die Wasserressourcen in den Bereich des allgemeinen Umweltrechts fallen können, sollte nicht außer Acht gelassen werden.
Richtlinien über die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte, Pläne und Programme spielen eine wichtige Rolle bei der Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf die Gewässer.
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
schreibt vor, dass für alle Pläne und Programme, die u.a. für die Wasserwirtschaft erstellt werden, eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (Art. 3(2)). Darüber hinaus müssen bei allen derartigen Prüfungen (unabhängig davon, ob sie sich auf die Wasserwirtschaft beziehen oder nicht) die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, "einschließlich in Bezug auf Aspekte wie (...) Wasser", ermittelt werden (Anhang I). Wie weiter unten zu sehen sein wird, ist die Relevanz dieser Rechtsvorschriften für das Wasserrecht darüber hinaus enorm, da viele der Bewirtschaftungspläne, die die Mitgliedstaaten annehmen und umsetzen müssen, selbst einer solchen Prüfung unterzogen werden.
Die Richtlinie 2011/92, überarbeitet durch die Richtlinie 2014/52/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
, sieht vor, dass die in ihrem Anwendungsbereich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) "die direkten und indirekten Auswirkungen eines Projekts" auf eine Reihe von Faktoren, darunter auch auf das Wasser, "ermittelt, beschreibt und in geeigneter Weise unter Berücksichtigung des Einzelfalls (...) bewertet" (Artikel 3 der Richtlinie 2014/14). Zu den Projektarten, die einer UVP unterliegen, gehören bestimmte Binnenwasserstraßen und Häfen für den Binnenschiffsverkehr, Handelshäfen, mit dem Festland verbundene Lade- und Löschpiers sowie Außenhäfen, Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungssysteme, Arbeiten zur Umleitung von Wasserressourcen zwischen Flusseinzugsgebieten, Kläranlagen usw.
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Auch die Rechtsvorschriften über Industrieanlagen und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
ermöglichen Maßnahmen an der Quelle der Verschmutzung oder der Gefahr schädlicher Auswirkungen auf das Wasser. Die Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
, die das Kernstück des industriellen Umweltrechts darstellt, legt Regeln fest, die darauf abzielen, "Emissionen in (...) Wasser (...) zu vermeiden oder, sofern dies nicht möglich ist, zu verringern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen" (Art. 1). Den Daten für 2018 zufolge emittieren 20 % der IED-Anlagen 20 % der gesamten Schadstoffe in die Gewässer
. Andere Rechtsvorschriften konzentrieren sich ebenfalls auf die nachhaltige Nutzung von Produkten, wie die Richtlinie 2009/128/EG, die spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers vorsieht
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Wasserschäden sind eine der drei Schadensarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
fallen. Dabei handelt es sich um Schäden, die den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie oder (ii) den Umweltzustand der betreffenden Meeresgewässer im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erheblich beeinträchtigen (Art. 2(1)(b) der Richtlinie 2004/35). Die Richtlinie 2004/35 gilt u.a. für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch bestimmte Tätigkeiten verursacht werden, darunter Einleitungen in Binnenoberflächengewässer und in das Grundwasser, die nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften einer vorherigen Genehmigung bedürfen, die Einleitung oder Einbringung von Schadstoffen in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser sowie die Wasserentnahme und die Aufstauung von Wasser, die nach der Wasserrahmenrichtlinie einer vorherigen Genehmigung bedürfen (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35). Die Sanierung solcher Umweltschäden in Bezug auf Wasser erfolgt durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands der Umwelt durch primäre, ergänzende und ausgleichende Sanierungsmaßnahmen (Anhang II der Richtlinie 2004/35). In gleicher Weise nennt die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
unter den folgenden Handlungen, die "eine Straftat darstellen, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden", solche, die eine "erhebliche Schädigung der Qualität (...) der Gewässer oder von Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können" (Art. 3).
Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
zielt darauf ab, den Schutz natürlicher Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, einschließlich aquatischer Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand innerhalb des Netzes Natura 2000
zu gewährleisten. Die Wasserrahmenrichtlinie enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Zielen von Natura 2000. Die Mitgliedstaaten müssen ein Verzeichnis der Schutzgebiete erstellen, "die aufgrund spezifischer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften als besonders schutzbedürftig ausgewiesen wurden", insbesondere zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die unmittelbar vom Wasser abhängen (Artikel 6). Im letzten Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie unterstreicht die Kommission, dass Wasserkraftanlagen "die wichtigste Quelle energiebedingter Belastungen für Wander- und Süßwasserfische sind"
. Die Kommission betont auch die direkten Auswirkungen der invasiven gebietsfremden Arten auf bestimmte Vogel-, Amphibien-, Fisch- und Gefäßpflanzenarten. Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zielt genau darauf ab, die Einführung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern und zu kontrollieren
. Unter den 66 invasiven gebietsfremden Arten, die derzeit auf der EU-Liste stehen, sind mehrere Wasserpflanzen (z. B. Wasserhyazinthe, Kriechende Wasserprimel (...) und Arten (Louisiana-Krebs, Streifenwels, Ochsenfrosch, Schleimfisch (...)
. In jüngster Zeit hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur vorgelegt, der Wiederherstellungsziele und spezifische Anforderungen für Flüsse und Überschwemmungsgebiete enthält
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