A-Behandlung kommunaler Abwässer und Nitrate aus der Landwirtschaft
2-Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen: Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete (Artikel 5)
Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete (Artikel 5)
Die Mitgliedstaaten haben Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete aufgestellt, die sie innerhalb eines Jahres nach der Ausweisung jedes neuen gefährdeten Gebiets annehmen (Artikel 5 Absatz 1) und in jedem Fall alle vier Jahre überarbeiten müssen (Artikel. 5(7)). Der Gerichtshof kommt bei seiner Analyse solcher Aktionsprogramme zu dem Schluss, dass sie zu obligatorischen Umweltprüfungen führen können
. Erstens stellte der Gerichtshof fest, dass ein solches Aktionsprogramm grundsätzlich als Plan oder Programm zu betrachten ist, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem allgemeinen EU-Umweltrecht unterliegt (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42 vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme). Zweitens, so fügte der Gerichtshof hinzu, enthält ein solches Aktionsprogramm "Maßnahmen, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, die für die Durchführung von Projekten erteilt werden kann", die ihrerseits einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem allgemeinen EU-Umweltrecht unterliegen (Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997).
Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beziehen, oder, wenn der Mitgliedstaat es für angemessen hält, können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teile von Gebieten aufgestellt werden (Art. 5 Abs. 2). Eine Reihe von Maßnahmen, die sich in Umfang und Anwendbarkeit von Region zu Region unterscheiden und kein organisiertes und kohärentes System zur Erreichung eines bestimmten Ziels darstellen, gilt jedoch nicht als "Aktionsprogramm" im Sinne dieser Bestimmung
.
Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die bloße Tatsache, dass gefährdete Gebiete nicht in ausreichender Weise ausgewiesen wurden, bedeutet, dass die Aktionsprogramme nicht alle Gebiete abdecken können, die Gegenstand von Schutzmaßnahmen hätten sein sollen
.
Die Aktionsprogramme sehen Maßnahmen vor, die u. a. Regeln für die Zeiträume umfassen, in denen die Ausbringung bestimmter Arten von Düngemitteln auf dem Boden verboten ist, sowie die Vorschrift, dass das Fassungsvermögen der Lagerbehälter für Viehdung während des längsten Zeitraums, in dem die Ausbringung in der gefährdeten Zone verboten ist, das für die Lagerung erforderliche Fassungsvermögen übersteigen muss, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die über die tatsächliche Lagerkapazität hinausgehende Menge an Dung auf eine Weise entsorgt wird, die keine Schäden für die Umwelt verursacht. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass für jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder jede Großvieheinheit die jährlich auf den Boden ausgebrachte Menge an Viehdung, einschließlich der von den Tieren selbst ausgebrachten Menge, in der Regel eine bestimmte Menge pro Hektar nicht überschreitet, die im Allgemeinen 170 kg Stickstoff enthält. Die Aktionsprogramme umfassen darüber hinaus Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln auf dem Boden, die "mit der guten landwirtschaftlichen Praxis in Einklang stehen und die Merkmale des betreffenden gefährdeten Gebiets berücksichtigen", wie Boden- und Klimabedingungen, Bodennutzung und landwirtschaftliche Praktiken (Artikel 5 und Anhang III).