B-Wasser für den menschlichen Gebrauch
Die Verbesserung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist eine der wichtigsten europäischen Prioritäten, wie im ersten Umweltaktionsprogramm festgelegt. Die Richtlinie 80/778/EWG des Rates ist die erste Rechtsvorschrift über Trinkwasser, die später durch die Richtlinie 98/83/EG aufgehoben wurde. Laut dem Bericht (2016) über die Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG betonte die Kommission, dass die Gesamtkonformität im Durchschnitt 98 % beträgt
. Im selben Jahr wurde in einer Refit-Evaluierung der Richtlinie 98/83/EG bestätigt, dass diese Richtlinie "ihre Ziele erreicht und zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen der Kontamination beiträgt, indem sie ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den Parameterwerten gewährleistet"
.
Die Qualität des Trinkwassers ist eng mit der wirksamen Umsetzung anderer EU-Rechtsvorschriften im Bereich Wasser verknüpft, z. B. der Wasserrahmenrichtlinie
, der Richtlinie über kommunales Abwasser und der Richtlinie über Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
.
In den 27 Mitgliedstaaten liefert das Grundwasser 65 % des Trinkwassers
und die Verschmutzung des Grundwassers führt zu erheblichen Kosten für die Trinkwasserversorgungsunternehmen
. Die Kosten für die Umsetzung der Richtlinie wurden auf bis zu 50 Milliarden Euro geschätzt, von denen mindestens 80 % für die Sanierung von Wasserleitungen in privaten Netzen und die restlichen 20 % für die Sanierung des öffentlichen Verteilungsnetzes aufgewendet werden müssen.
Ab Januar 2023 werden im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/2184
, mit der die Richtlinie 98/83/EG
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch neu gefasst wird, strengere Wasserqualitätsnormen gelten. Auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes zielt die Richtlinie (EU) 2020/2184 darauf ab, neu auftretende Schadstoffe wie Mikroplastik, endokrin wirksame Chemikalien und Arzneimittel zu bekämpfen
. Im Januar 2022 hat die Kommission einen Beschluss zur Erstellung einer Beobachtungsliste von bedenklichen Stoffen und Verbindungen für Wasser, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, angenommen
. 17-Beta-Östradiol und Nonylphenol sind aufgrund ihrer endokrinschädigenden Eigenschaften und ihres Risikos für die menschliche Gesundheit in diese erste Beobachtungsliste aufgenommen worden
.
Die neue Richtlinie ist auch eine Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative Right2Water, die sich, wie wir oben gesehen haben, auf den Zugang zu Wasser für alle in der EU
konzentriert und eine spezielle Bestimmung (Artikel 16) zu diesem entscheidenden Punkt anregte. Die Richtlinie stärkt auch die Verpflichtungen in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und der Verbraucher (Artikel 17 und 18).
Die Richtlinie (EU) 2020/2184 verfolgt das gleiche allgemeine Ziel wie die Richtlinie 98/83/EG. Sie erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Pflicht auf, dafür zu sorgen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch gesund und sauber ist, indem diese dafür sorgen, dass es frei von Mikroorganismen, Parasiten und anderen Stoffen ist, die eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (Artikel 4(1)). Der Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser für alle (Artikel 1). In diesem Zusammenhang legt die Richtlinie 2020/2184 die Definition des Begriffs "Trinkwasser" fest (Artikel 2):
- "alles Wasser, entweder in seinem ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder für andere häusliche Zwecke in öffentlichen oder privaten Räumen bestimmt ist, unabhängig von seiner Herkunft und davon, ob es aus einem Verteilungsnetz, aus einem Tankwagen oder in Flaschen oder Behältern geliefert wird, einschließlich Quellwasser;
- alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Verarbeitung, Konservierung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen oder Stoffen verwendet wird, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind"
. Sie gilt weder für natürliche Mineralwässer noch für Arzneimittel (Artikel 3 Absatz 1).
Zu den allgemeinen Verpflichtungen gehört, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "das Wasser frei von Mikroorganismen und Parasiten sowie von Stoffen ist, die in ihrer Anzahl oder Konzentration eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen" (Artikel 2). Sie müssen die in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen einhalten und sicherstellen, dass die getroffenen Maßnahmen auf dem Vorsorgeprinzip beruhen. Sie stellen außerdem sicher, dass bis Januar 2026 "eine Bewertung des Umfangs der Wasserverluste in ihrem Hoheitsgebiet und des Potenzials für Verbesserungen bei der Verringerung der Wasserverluste durchgeführt wird" (Artikel 2).
Wie in der Richtlinie 98/83/EG legen die Mitgliedstaaten für Trinkwasser geltende Werte für die in Anhang 1 aufgeführten Parameter und für weitere, nicht aufgeführte Parameter fest, "wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon dies erfordert" (Artikel 5).
In der Richtlinie werden "Konformitätspunkte" definiert, d.h. die Punkte, an denen die Einhaltung der Qualitätsnormen überprüft werden muss. Bei Wasser aus einem Verteilungsnetz sind dies die Zapfstellen, die normalerweise für den menschlichen Verbrauch genutzt werden. Die Mitgliedstaaten gelten jedoch als ihren Verpflichtungen nachgekommen, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte auf das häusliche Verteilungssystem innerhalb des Betriebsgeländes oder dessen Wartung zurückzuführen ist. In Betrieben und Einrichtungen, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, müssen sie jedoch Maßnahmen ergreifen, um das Risiko der Nichteinhaltung zu verringern oder zu beseitigen, und die betroffenen Verbraucher müssen ordnungsgemäß informiert und beraten werden (Artikel 6).
Die Richtlinie 2020/2184 führt einen risikobasierten Ansatz für die Wassersicherheit ein, der "die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Wasserentnahme, -aufbereitung, -speicherung und -verteilung bis hin zur Einhaltung der Vorschriften" umfasst (Artikel 7). Dieser Ansatz umfasst: eine Risikobewertung und ein Risikomanagement für die Einzugsgebiete der Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch" (bis Juli 2027), "eine Risikobewertung und ein Risikomanagement für jedes Versorgungssystem, das die Wasserentnahme, -aufbereitung, -speicherung und -verteilung (...) bis zur Entnahmestelle umfasst und von den Wasserversorgern durchgeführt wird" (bis Januar 2029), und eine "Risikobewertung des häuslichen Verteilungssystems" (bis Januar 2029).
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, diesen risikobasierten Ansatz anzupassen, um geografischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen (z. B. begrenzte Zugänglichkeit des Wasserversorgungsgebiets), doch dürfen sie die Ziele der Richtlinie nicht gefährden. Dieser Ansatz, der die gesamte Kette von der Entnahme bis zur Verteilung umfasst, erfordert auch eine Klärung der Verantwortlichkeiten aller Beteiligten. Es ist daher Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Verteilung der Zuständigkeiten "auf ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen zugeschnitten ist" (Artikel 7). In den Artikeln 8 bis 10 wird festgelegt, welche Elemente in diese verschiedenen Arten von Bewertungen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, einzubeziehen sind.
Es sind spezifische Bestimmungen über die Mindesthygieneanforderungen an Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (Artikel 11), sowie an Aufbereitungschemikalien und Filtermedien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (Artikel 12), vorgesehen.
Es muss eine regelmäßige Überwachung stattfinden, Proben müssen entnommen werden und die Wirksamkeit der angewandten Behandlungen muss mit Überwachungsprogrammen überprüft werden (Artikel 13). Bis Januar 2024 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte über eine Methodik zur Messung von Mikroplastik und über technische Leitlinien für Analysemethoden zur Überwachung von Per- und Polyfluoralkylstoffen. Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte wird von der zuständigen nationalen Behörde eine Untersuchung durchgeführt und der Vertrieb von Gewässern, die eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, verboten oder eingeschränkt, es sei denn, die zuständigen Behörden halten die Nichteinhaltung der Parameterwerte für geringfügig (Artikel 14). In "hinreichend begründeten Fällen" können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Parameterwerten vorsehen (Artikel 15).