EU SPECIFIC WATER LEGISLATIONS

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A-Behandlung kommunaler Abwässer und Nitrate aus der Landwirtschaft
1-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Einrichtung eines Sammelsystems für kommunale Abwässer (Artikel 3)

 

Diese Richtlinie legt Anforderungen an die Sammlung, Behandlung und Ableitung von kommunalem Abwasser sowie an die Behandlung und Ableitung von Abwasser aus bestimmten Industriezweigen fest (Artikel 1), indem sie Qualitätsziele und Emissionsgrenzwerte kombiniert.

Einrichtung eines Sammelsystems für kommunale Abwässer (Artikel 3)

Die Gemeinden mit einem "Einwohnerwert" (EW) von mehr als 15.000 sollten spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und die Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 2.000 bis zum Jahr 2005 mit kommunalen Abwassersammelsystemen ausgestattet werden (Artikel 4). Wie der Gerichtshof der EU unterstreicht, erlegt Artikel 4 (1) "den Mitgliedstaaten eine genaue Verpflichtung hinsichtlich des zu erreichenden Ziels auf, die klar und eindeutig formuliert ist" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Für die Zwecke der Richtlinie bedeutet Einwohnergleichwert, dass die organische, biologisch abbaubare Fracht einen biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g pro Tag aufweist" (Art. 2(6)). Solche Sammelsysteme müssen den Erfordernissen der Abwasserbehandlung Rechnung tragen, und ihre Planung, Errichtung und Instandhaltung müssen "den besten technischen Kenntnissen entsprechen, die keine übermäßigen Kosten verursachen" (Anhang I-A)
Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle vor ihrer Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/851 entschied der Gerichtshof, dass Abwasser, das aus einem von einem gesetzlichen Kanalisationsunternehmen unterhaltenen Kanalisationsnetz austritt, Abfall im Sinne des EU-Abfallrechts ist. Zwar sind Abwässer vom Anwendungsbereich dieser Abfallvorschriften in der Regel ausgenommen, aber nur "soweit sie von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst sind" (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98 über Abfälle) Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass die Richtlinie 91/271 "keine andere Rechtsvorschrift im Sinne des Abfallrechts ist, da eine solche Rechtsvorschrift genaue Bestimmungen enthalten muss, die die Bewirtschaftung von Abfällen regeln und ein Schutzniveau gewährleisten, das demjenigen des Abfallrechts zumindest gleichwertig ist". Nach Ansicht des Gerichtshofs gewährleistet die Richtlinie 91/2001 ein solches Schutzniveau nicht, sondern schreibt lediglich vor, dass bei der Planung, dem Bau und der Instandhaltung von Sammelsystemen für die Entsorgung von Abfällen oder die Dekontaminierung kontaminierter Böden die Gefahr des Austretens von Abwässern vermieden werden muss Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Kürzlich wurde der Gerichtshof vom estnischen Berufungsgericht ersucht, Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98 auszulegen, in dem die Kriterien für die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft von Abfällen festgelegt sind; in dieser Rechtssache wandte sich die Klägerin Tallinna Vesi gegen die Weigerung der estnischen Behörde, den Status des Endes der Abfalleigenschaft für Klärschlamm nach der Verwertungsbehandlung anzuerkennen. Der Gerichtshof unterstreicht, dass auf EU-Ebene keine Kriterien für die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft festgelegt wurden und dass "die Endgültigkeit der Abfalleigenschaft vom Vorhandensein von Kriterien abhängt, die in einem allgemein anwendbaren nationalen Rechtsakt für diese Art von Abfällen festgelegt sind". Daraus leitet der Gerichtshof ab, dass "ein Abfallbesitzer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen kann, dass das Ende der Abfalleigenschaft von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einem Gericht dieses Mitgliedstaats anerkannt wird" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Ist die Einrichtung eines Kanalisationssystems nicht gerechtfertigt, weil es entweder keinen Nutzen für die Umwelt bringt oder zu hohe Kosten verursacht, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Systeme zu verwenden, die das gleiche Umweltschutzniveau erreichen (Artikel 3). Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung kam es zu erheblichen Verzögerungen.