A-Behandlung kommunaler Abwässer und Nitrate aus der Landwirtschaft
2-Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen: Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete (Artikel 5)
Darüber hinaus müssen "zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen", die die Mitgliedstaaten "für erforderlich halten", durchgeführt werden, wenn sich zu Beginn oder im Lichte der bei der Durchführung der Aktionsprogramme gewonnenen Erfahrungen herausstellt, dass die oben genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen (Artikel 5 Absatz 5)
. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass "die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen oder verstärkten Maßnahmen zu dem Zeitpunkt ergreifen müssen, zu dem erstmals deutlich wird, dass sie erforderlich sind", und dass "nicht nachgewiesen werden muss, dass die bereits erlassenen Maßnahmen unwirksam sind", um "die Notwendigkeit des Erlasses zusätzlicher oder verstärkter Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 5 festzustellen"
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Im Mittelpunkt der Richtlinie stehen die Vorschriften über die Zeiträume, in denen die Verwendung bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, und die Kapazität der Lagerbehälter für Viehdung muss diejenige übersteigen, die für die Lagerung während des längsten Zeitraums erforderlich ist, in dem die Ausbringung auf dem Boden in der gefährdeten Zone verboten ist. Dies hat praktische Konsequenzen, die in der Rechtsprechung veranschaulicht wurden. So steht es einem Mitgliedstaat zwar frei, die Verwendung von Viehdung durch Verwendungs- oder Einsatznormen für Phosphate zu begrenzen, er muss jedoch stets nachweisen, dass die von ihm zu diesem Zweck angewandte Umrechnungsmethode gewährleistet, dass die Menge an Viehdung, die gemäß den Phosphatnormen auf Flächen ausgebracht werden darf, die in der Richtlinie
festgelegten Stickstoffgrenzwerte nicht überschreitet. Wenn das örtliche Klima Regenperioden aufweist, in denen bei der Ausbringung von Düngemitteln ein hohes Risiko besteht, dass über den Boden fließendes Regenwasser zu einer Verunreinigung der Gewässer durch Nitrate führt, muss der Mitgliedstaat Zeiträume festlegen, in denen eine solche Verwendung von Düngemitteln, einschließlich anorganischer Düngemittel, unangemessen ist
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Nur wenn nachgewiesen wird, dass die über die tatsächliche Lagerkapazität hinausgehende Dungmenge auf umweltverträgliche Weise beseitigt wird, können für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe oder Großvieheinheiten Ausnahmen von dieser Regel gelten, die der betreffende Mitgliedstaat gegenüber der Kommission begründen muss.
Erstens kann von Fall zu Fall zugelassen werden, dass die Kapazität von Lagerbehältern für Viehdung nicht derjenigen entspricht, die für die Lagerung während des längsten Zeitraums, in dem die Ausbringung auf dem Boden in der gefährdeten Zone verboten ist, erforderlich ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die über die tatsächliche Lagerkapazität hinausgehende Dungmenge auf eine Weise beseitigt wird, die die Umwelt nicht schädigt (Anhang III Absatz 1 Nummer 2). Dies wurde durch die Feststellung des Gerichtshofs veranschaulicht, wonach eine Steuer, die Landwirten im Falle einer übermäßigen Ausbringung von Dung auferlegt wird, zwar indirekt die ausgebrachten Mengen begrenzen kann, aber nicht die Einhaltung der im Vertrag enthaltenen Forderung gewährleistet, dass die Verschmutzung vorrangig an der Quelle bekämpft werden muss, was im Zusammenhang mit der Richtlinie bedeutet, dass der Stickstoffeintrag so weit wie möglich begrenzt werden muss, "was auch die Festlegung von Verwendungsnormen rechtfertigt". Selbst wenn bei Überschreitung dieser Normen eine Abgabe zu entrichten ist, reichen Verlustnormen daher nicht aus.
Zweitens kann ein Mitgliedstaat eine andere Stickstoffmenge zulassen, sofern er die Kommission darüber informiert, die die Begründung prüft (Anhang III (2)(b))
. Eine solche Ausnahmeregelung wurde zum Beispiel von Belgien für die Region Flandern unter drastischen Bedingungen erwirkt: Die Menge an Weideviehdünger und behandeltem Dung wurde bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf Parzellen, die mit Grünland und Mais unter Grünlandeinsaat bebaut sind, und 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf Parzellen, die mit Winterweizen mit anschließender Zwischenfrucht und mit Rüben bebaut sind, genehmigt, und "der gesamte Stickstoffeintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen und die Zufuhr aus dem Boden und die durch die Behandlung erhöhte Stickstoffverfügbarkeit des Dungs berücksichtigen", wobei bestimmte Obergrenzen in keinem Fall überschritten werden dürfen
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Der Gerichtshof betonte jedoch, dass die Richtlinie 96/676 "keine Ausnahmeregelung für die Festlegung von Verbotszeiten für die Ausbringung aller Arten von Düngemitteln"
, einschließlich "Gülle aus der Viehzucht, Rückstände aus der Fischzucht und Klärschlamm"
vorsieht.
Auch wenn dies in der Richtlinie 91/676 selbst nicht festgelegt ist, sollte betont werden, dass Mist/Gülle im Allgemeinen als Abfall im Sinne des Abfallrechts zu betrachten ist, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, es sei denn, sie fallen in den Anwendungsbereich der für Nebenprodukte geltenden Vorschriften, die ihrerseits sehr strengen Bedingungen unterliegen. Die sogenannte Abfallrahmenrichtlinie 2008/98, die durch die Richtlinie (UE) 2018/98/EG überarbeitet wurde, definiert die rechtliche Kategorie der Abfälle, indem sie unter anderem den Ausschluss von Nebenprodukten und Produkten, die aus verwerteten Abfällen gewonnen werden, von dieser rechtlichen Kategorie vorsieht. Die Abfallrahmenrichtlinie legt auch die wichtigsten Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung fest. Im Rahmen der Richtlinie 2008/98/EG entschied der Gerichtshof, dass Gülle, die in einer Schweinemastanlage erzeugt und als Düngemittel verwendet wird, nur dann nicht als Abfall zu betrachten ist, wenn sie nachweislich ein Nebenprodukt ist
. Gegenwärtig kann gemäß der Abfallrahmenrichtlinie ein Stoff oder Gegenstand, der in einem Produktionsprozess gewonnen wird, dessen Hauptzweck nicht die Herstellung dieses Gegenstands ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall angesehen werden, sofern vier Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen lauten wie folgt: Die weitere Verwendung des betreffenden Stoffs oder Gegenstands muss sicher sein; er muss "unmittelbar und ohne andere als die übliche industrielle Verarbeitung" verwendet werden können, nachdem er "als integraler Bestandteil eines Produktionsprozesses" hergestellt wurde; und seine weitere Wiederverwendung muss insofern rechtmäßig sein, als dieser Stoff oder Gegenstand alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die spezifische Verwendung erfüllt und insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat" (Artikel 5 Absatz 1).
Es ist nicht möglich, bei der Berechnung der Anforderungen die verschiedenen Verluste durch Ammoniakverdunstung und den zusätzlichen Stickstoff durch Ablagerung zu berücksichtigen. Das entscheidende Kriterium, das die Richtlinie für die Begrenzung der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen festlegt, ist die Menge des Stickstoffs, die auf den Boden durch Ausbringung auf der Oberfläche, durch Einbringung in den Boden, durch Unterbringung unter der Oberfläche des Bodens oder durch Vermischung mit den Oberflächenschichten des Bodens aufgebracht wird, und nicht die Menge des Stickstoffs, die tatsächlich in den Boden eindringt. Folglich sollten die verschiedenen Verluste durch Ammoniakverdunstung und der zusätzliche Stickstoff durch Ablagerung nicht von der dem Boden zugeführten Stickstoffmenge abgezogen werden
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Es müssen geeignete Überwachungsprogramme entwickelt und durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der Aktionsprogramme zu bewerten (Artikel 5 Absatz 6). Ein oder mehrere Verhaltenskodizes für die gute landwirtschaftliche Praxis sollten von den Landwirten auf freiwilliger Basis angewendet werden. Erforderlichenfalls sieht ein Programm die Schulung und Information der Landwirte vor, um die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis zu fördern (Artikel 4). Werden Gewässer in gefährdeten Gebieten durch Wasser aus einem anderen Mitgliedstaat, das direkt oder indirekt in sie einfließt, verschmutzt, so konsultieren beide Mitgliedstaaten einander, um die betreffenden Quellen und die zum Schutz der betroffenen Gewässer zu treffenden Maßnahmen zu ermitteln (Artikel 3 Absatz 3).
Zum ersten Mal im Jahr 2019 bot ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien dem Gerichtshof die Möglichkeit, sich mit der Frage zu befassen, wer sich vor nationalen Gerichten auf die Richtlinie 91/676/EWG berufen kann. Die Kläger, ein Wasserversorger, eine Privatperson und eine Gemeinde, beantragten, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, die über das bestehende nationale Aktionsprogramm hinausgehen, um eine Nitratkonzentration von weniger als 50 mg/l im Grundwasser zu erreichen, wie es die Richtlinie 91/676/EWG vorschreibt. Sie stützte ihren Antrag auf die Rechte, die sich unmittelbar aus dieser Richtlinie ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung erinnert der Gerichtshof daran, dass "es mit der Bindungswirkung, die Artikel 288 AEUV einer Richtlinie verleiht, unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass die von ihr auferlegten Verpflichtungen von den Betroffenen geltend gemacht werden können"
. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass "eine natürliche oder juristische Person, die die Möglichkeit hat, Grundwasser zu entnehmen und zu nutzen, von der Überschreitung dieses Schwellenwerts oder der Gefahr seiner Überschreitung unmittelbar betroffen ist, was geeignet ist, die Möglichkeit dieser Person einzuschränken, indem es die rechtmäßige Nutzung dieses Wassers beeinträchtigt". Er unterstreicht ferner, dass "der Umstand, dass Werte, die über diesem Schwellenwert liegen, als solche keine Gefahr für die Gesundheit des Klägers darstellen, diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen kann". Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, "dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Lage sein müssen, die Einhaltung dieser Verpflichtungen von den nationalen Behörden zu verlangen, gegebenenfalls durch Erhebung einer Klage bei den zuständigen Gerichten". Schließlich ist er der Ansicht, dass die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 vorgesehenen Verpflichtungen "klar, präzise und unbedingt sind, was bedeutet, dass sie von Einzelnen gegenüber dem Staat geltend gemacht werden können".
Laut dem Bericht 2021 über die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG haben die meisten Mitgliedstaaten im Zeitraum 2016-2019 neue oder überarbeitete Aktionsprogramme angenommen, mit Ausnahme von Belgien (Wallonien), Zypern, Finnland und Rumänien. Die Rechtsstreitigkeiten vor dem Gerichtshof verdeutlichen die Hauptschwierigkeiten bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten (Ausweisung gefährdeter Gebiete, Aktionsprogramm, Überwachung) in den letzten Jahren
. 2021 kommt die Kommission zu einem eindeutigen Ergebnis: "Das Niveau der Umsetzung und Durchsetzung reicht auch 30 Jahre nach der Verabschiedung der Richtlinie und trotz einiger Fortschritte nicht aus, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen"
. Der Aktionsplan "Null Verschmutzung" (2021) und der künftige Aktionsplan für ein integriertes Nährstoffmanagement
verfolgen das ehrgeizige Ziel, die Nährstoffverluste bis 2030 um 50 % zu verringern. Eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 91/676 ist zweifellos dringend erforderlich, reicht aber ohne eine rasche ökologische Umstellung des Agrarmodells der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht aus.