E-Wasserwiederverwendung
Ein Drittel des EU-Gebiets ist heute von Wasserknappheit betroffen, und die negativen Auswirkungen des Klimawandels werden dieses Problem noch verschärfen. Die allgemeinen sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Dürre werden immer gravierender. Die Dürre des letzten Sommers verdeutlicht den Ernst dieser unhaltbaren Situation. Die Wiederverwendung von Wasser ist eine der Möglichkeiten, die Ressource im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft zu schützen. Einige Mitgliedstaaten unterstützen bereits die Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung. Die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser könnte insbesondere für diesen Zweck "eine zuverlässige alternative Wasserversorgung" unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards sein. Nach Ansicht der Kommission würde eine solche Lösung "ein Mitglied entscheiden kann, dass die Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in einer oder mehreren seiner Flussgebietseinheiten oder Teilen davon nicht geeignet ist". Auch die Praktiken der Wasserwiederverwendung sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, und sechs Mitgliedstaaten haben Anforderungen (gesetzliche oder nicht gesetzliche Normen) für die Wasserwiederverwendung erlassen (Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal). Zwar wird die Wiederverwendung von Wasser als eine der möglichen ergänzenden Maßnahmen genannt (Anhang VI, Teil B der WRRL), doch sind keine spezifischen Bedingungen vorgesehen; ebenso heißt es in der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nur, dass "behandeltes Abwasser wiederverwendet werden muss, wann immer dies zweckmäßig ist" und dass "die Entsorgungswege die nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß beschränken müssen".
Im Anschluss an den EU-Aktionsplan für eine Kreislaufwirtschaft (2015
) legte die Kommission 2018 einen Legislativvorschlag über Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Wasser zur Bewässerung vor. Die beschleunigte Entwicklung von Technologien zur Wasserwiederverwendung im Binnenmarkt ist einer der Gründe für die Wahl einer Verordnung anstelle einer Richtlinie. Die Verordnung (UE) 2020/741
soll sicherstellen, dass behandeltes kommunales Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung unter Einhaltung eines hohen Schutzniveaus für Umwelt, Mensch und Gesundheit sicher ist. Sie trägt auch zur Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie bei. Die Verordnung sieht vor, dass "ein Mitglied entscheiden kann, dass die Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in einer oder mehreren seiner Flussgebietseinheiten oder Teilen davon nicht geeignet ist" (Art. 2), wobei verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind: geografische und klimatische Bedingungen, Belastungen und Zustand der Wasserressourcen, Belastungen und "Zustand der Oberflächenwasserkörper, in die behandeltes kommunales Abwasser eingeleitet wird", Umwelt- und Ressourcenkosten des zurückgewonnenen Wassers und andere Wasserressourcen (Artikel 2).
Ein Risikomanagementplan für die Wiederverwendung von Wasser "wird vom Betreiber der Rückgewinnungsanlage, anderen Verantwortlichen und gegebenenfalls den Endnutzern erstellt" (Artikel 5). Die zuständige Behörde "stellt sicher, dass ein Plan für das Risikomanagement bei der Wiederverwendung von Wasser erstellt wird" (Artikel 5), und zwar für die Gewinnung, Bereitstellung und Verwendung von rückgewonnenem Wasser (Artikel 4). Die wichtigsten Elemente des Risikomanagements sind in Anhang II aufgeführt.
Die Verordnung sieht auch vor, dass die Herstellung und Lieferung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung genehmigungspflichtig sind. Auf der Grundlage des Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung werden in der Genehmigung verschiedene Elemente festgelegt, wie z. B. : - "die Qualitätsklasse(n) des wiederaufbereiteten Wassers und die landwirtschaftliche Verwendung, die Bedingungen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung, alle anderen Bedingungen, die erforderlich sind, um akzeptable Risiken für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen, so dass die Risiken ein akzeptables Niveau erreichen, die Stelle der Einhaltung (...)" (Artikel 6). Die Einhaltungsstelle ist definiert als "der Punkt, an dem der Betreiber einer Aufbereitungsanlage das aufbereitete Wasser an den nächsten Akteur in der Kette abgibt" (Artikel 3). Diese Festlegung des Konformitätspunktes ist notwendig, um zu klären, "wo die Verantwortung des Betreibers der Rückgewinnungsanlage endet und wo die Verantwortung des nächsten Akteurs in der Kette beginnt" (Erwägungsgrund 15). Die Betreiber von Aufbereitungsanlagen "sollten in erster Linie für die Qualität des aufbereiteten Wassers am Ort der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sein" (Erwägungsgrund 19)
In Artikel 4 über die Pflichten des Betreibers der Rückgewinnungsanlage heißt es: "Nach Erreichen der Konformität ist der Betreiber nicht mehr für die Qualität des Wassers verantwortlich". Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung muss daher "alle zusätzlichen Anforderungen festlegen, die nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anforderungen erforderlich sind, um die Sicherheit des Wasserwiederverwendungssystems zu gewährleisten, einschließlich der Bedingungen für die Verteilung, Lagerung und Verwendung, sofern zutreffend, und die für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlichen Parteien benennen" (Artikel 5).
Schließlich enthält die Verordnung Bestimmungen über die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften unter der Verantwortung der zuständigen Behörde (Artikel 7) und Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, wenn die Wiederverwendung von Wasser von grenzüberschreitender Bedeutung ist. (Artikel 8). Die Verordnung sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass "der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wiederverwendung von Wasser zur Verfügung stehen" (Artikel 10) und Sensibilisierungskampagnen zur sicheren Wiederverwendung von Wasser für die Endnutzer durchgeführt werden (Artikel 9).
Im August 2022 hat die Kommission Leitlinien zur Unterstützung der Anwendung der Verordnung 2020/741 gemäß Artikel 11 dieser Verordnung veröffentlicht
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