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A-Behandlung kommunaler Abwässer und Nitrate aus der Landwirtschaft
2-Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen: Die Ausweisung von gefährdeten Gebieten (Artikel 3)

 

Die Ausweisung von gefährdeten Gebieten (Artikel 3)

Die Mitgliedstaaten müssen alle bekannten Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die in Gewässer ableiten, in denen die Nitratkonzentration bestimmte Schwellenwerte überschreitet, und die von einer Verschmutzung betroffen sein könnten, als "gefährdete Gebiete" ausweisen (Artikel 3 und 6), unabhängig davon, ob die Verschmutzung an der Quelle behoben werden kann oder nicht, und unabhängig von der Bedeutung der betreffenden Wasserentnahme. Diese Verpflichtung hat zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Mitgliedstaaten mussten eine solche Ausweisung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie vornehmen (Artikel 3 Absatz 2) und anschließend die Ausweisung gefährdeter Gebiete "gegebenenfalls, spätestens jedoch alle vier Jahre, überprüfen und erforderlichenfalls ändern oder ergänzen, um Änderungen und Faktoren zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der vorherigen Ausweisung nicht vorhersehbar waren" (Artikel 3 Absatz 4). In beiden Fällen mussten sie die Kommission innerhalb von sechs Monaten unterrichten. Frankreich beispielsweise versuchte nicht einmal zu leugnen, dass es 2013 gegen diese Verpflichtung verstoßen hatte, denn es hatte versäumt, die Konsequenzen aus seiner eigenen Überprüfung von 2007 zu ziehen, indem es zehn weitere Gebiete auswies Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Anstatt gefährdete Gebiete auszuweisen, können die Mitgliedstaaten das Aktionsprogramm auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet anwenden. Dies ist bei 13 Mitgliedstaaten der Fall: Österreich, Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien und Belgien (beschränkt auf Flandern).

Die Mitgliedstaaten müssen daher Oberflächengewässer, die mehr als die geltende Höchstkonzentration an Nitraten enthalten oder enthalten könnten, sowie Grundwasser, das mehr als 50 mg/l Nitrate enthält oder enthalten könnte, und natürliche Süßwasserseen, andere Süßwasserkörper, Ästuare, Küstengewässer und Meeresgewässer, die eutrophiert sind oder in naher Zukunft eutrophiert werden könnten, ermitteln; in all diesen Fällen gilt diese Anforderung, wenn die Gefahr einer Eutrophierung in naher Zukunft besteht oder wenn die in der Richtlinie vorgeschriebenen Aktionsprogramme nicht durchgeführt werden (Anhang I). So müssen die Mitgliedstaaten beispielsweise eutrophierte Süßwassergewässer oder Süßwassergewässer, bei denen in naher Zukunft die Gefahr der Eutrophierung besteht, ausweisen, wenn die Aktionsprogramme der Richtlinie nicht durchgeführt werden Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Wie der EuGH in der Rechtssache C-543/16 feststellte, "sind Gewässer nicht nur dann als verschmutzt anzusehen, wenn das Grundwasser einen Gehalt von mehr als 50 Milligramm pro Liter aufweist, sondern insbesondere dann, wenn natürliche Süßwasserseen, andere Süßwasserkörper, Ästuare, Küsten- und Meeresgewässer eutrophiert sind" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Zwar wurde den Mitgliedstaaten bei der Ausweisung gefährdeter Gewässer aufgrund der Komplexität der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Bewertungen ein "weiter Ermessensspielraum" eingeräumt, doch sind sie verpflichtet, die Ziele der Richtlinie zu beachten, "nämlich die Verringerung der Wasserverschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen", so dass "die Ausübung dieses Ermessens nicht dazu führen darf (...), dass ein großer Teil der stickstoffhaltigen Gewässer aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfällt" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Die Mitgliedstaaten sind weder verpflichtet, den Anteil der Verschmutzung durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs zu bestimmen, noch nachzuweisen, dass die Ursache für diese Verschmutzung ausschließlich in der Landwirtschaft liegt. Sie müssen nicht nur die Verschmutzung durch landwirtschaftliche Quellen, sondern auch die Verschmutzung durch andere Quellen berücksichtigen, um einen zulässigen Höchstwert für die Verschmutzung von Gewässern, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, zu bestimmen Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.Mit anderen Worten, die bloße Tatsache, dass auch häusliche oder industrielle Einleitungen zur Nitratkonzentration in oberflächlichen Gewässern beitragen, reicht als solche nicht aus, um die Anwendung der Richtlinie 91/676 Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! ausschließen zu können. Die Richtlinie findet jedoch nur insoweit Anwendung, als Einleitungen landwirtschaftlichen Ursprungs in erheblichem Maße zur Verschmutzung beitragen, auch wenn das EU-Recht keinen praktischen Schwellenwert vorsieht. Darüber hinaus bedeuten die oben genannten Erwägungen nicht, dass die Landwirte die Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen tragen sollten, zu denen sie nicht beigetragen haben Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Im Jahr 2005 stellte der Gerichtshof fest, dass "ein solcher Beitrag erheblich ist, wenn die Landwirtschaft beispielsweise 17 % des gesamten Stickstoffs in einem bestimmten Einzugsgebiet beiträgt" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Die bloße Befugnis einer Verwaltungsbehörde, von Verschmutzung betroffene oder potenziell betroffene Gewässer zu ermitteln und gefährdete Gebiete auszuweisen, reicht für die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie nicht aus: "Die Ermittlung aller Gewässer, die von Verschmutzung betroffen sind oder betroffen sein könnten (...), und die anschließende Ausweisung gefährdeter Gebiete auf der Grundlage der auf diese Weise ermittelten Gewässer stellen unterschiedliche Verpflichtungen dar, die spezifisch und getrennt erfüllt werden müssen" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.

Wie die Kommission im Jahr 2021 mitteilte, ist die Gesamtfläche der gefährdeten Gebiete im Vergleich zum letzten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie um 14,4 % gestiegen. Die Kommission unterstreicht jedoch, dass eine große Anzahl von Hotspots der Wasserverschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nicht zu den gefährdeten Gebieten gehören, wie z. B. in Bulgarien, Zypern, Spanien, Estland, Lettland und Portugal. Sie kommt zu dem Schluss, dass "alle Mitgliedstaaten dringend (...) für eine angemessene und wirksame Ausweisung gefährdeter Stickstoffgebiete sorgen müssen"