F-Kontinuum Land-Meer: Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
Die Richtlinie 2008/56 vom 17. Juni 2008
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, auch "Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie" genannt, macht es zu einer Priorität, bis 2020 einen "guten Umweltzustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft" zu erreichen oder zu erhalten (Artikel 1 und Erwägungsgrund Nr. 8), indem sie einen transparenten und kohärenten Rechtsrahmen festlegt, was nicht die einzige oder geringste Ähnlichkeit mit der Wasserrahmenrichtlinie ist.
Die Richtlinie 2008/56 gilt für alle "Meeresgewässer", auf denen ein Mitgliedstaat seine Hoheitsgewalt oder Rechte gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ("SRÜ") hat und/oder ausübt, sowie für Küstengewässer, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits in der WRRL oder in anderen Rechtsvorschriften der Union behandelt werden (Artikel 2 und 4 Absatz 1). Die Mitgliedstaaten können jedoch die Besonderheiten der durch die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegten Meeresregionen, d. h. der Ostsee, des Nordostatlantiks, des Mittelmeers und des Schwarzen Meeres, sowie der in diesen Regionen festgelegten Unterregionen berücksichtigen (Artikel 4).
Jeder Mitgliedstaat entwickelt für jede betroffene Region oder Teilregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer (Artikel 5 Absatz 1). Zu diesem Zweck nimmt er eine erste Bewertung der wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie des derzeitigen Umweltzustands dieser Gewässer, eine Analyse der vorherrschenden Belastungen und Auswirkungen, einschließlich menschlicher Tätigkeiten, sowie der erkennbaren Trends, und eine wirtschaftliche und soziale Analyse der Nutzung dieser Gewässer und der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt vor (Artikel 8 Absatz 1). Anschließend wird ein umfassender Satz von Umweltzielen und entsprechenden Indikatoren für einen guten Umweltzustand festgelegt (Artikel 10). Auf der Grundlage dieser vorbereitenden Schritte, die für 2014 geplant waren, werden Überwachungsprogramme für die laufende Bewertung des Umweltzustands anhand der festgelegten Umweltziele angenommen (Artikel 11).
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bis 2015 für jede Meeresregion oder -unterregion unter Bezugnahme auf die festgelegten Umweltziele die Maßnahmen festlegen, die zu ergreifen sind, "um einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten", und diese in ein Maßnahmenprogramm einbeziehen, das "die nachhaltige Entwicklung und insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen berücksichtigt" (Artikel 13). Eine Ausnahme ist jedoch für Maßnahmen oder Untätigkeit vorgesehen, die der betreffende Mitgliedstaat nicht zu verantworten hat, die auf natürliche Ursachen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, sowie für "Änderungen oder Veränderungen der physikalischen Eigenschaften der Meeresgewässer, die durch Maßnahmen verursacht werden, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses getroffen werden und die die negativen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, überwiegen" (Artikel 14 Absatz 1).
Meeresstrategien werden für jede Meeresregion oder -unterregion in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern, sofern diese beteiligt sind, im Rahmen der bestehenden institutionellen Kooperationsstrukturen, insbesondere der regionalen Meeresübereinkommen, entwickelt (Erwägungsgrund Nr. 13 und Artikel 6). In Fällen, in denen der Zustand des Meeres "so kritisch ist, dass dringende Maßnahmen erforderlich sind", sollte eine ähnliche Zusammenarbeit stattfinden, um einen Aktionsplan zu erstellen, der ein frühzeitiges Inkrafttreten von Maßnahmenprogrammen sowie gegebenenfalls strengere Schutzmaßnahmen vorsieht (Artikel 5 Absatz 3).