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E-Weniger strenge Umweltziele, Ausnahmen und Fristverlängerungen

 

Ein Mitgliedstaat ist daher verpflichtet, "die Genehmigung für ein Projekt zu verweigern, wenn es zu einer Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers führen oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächengewässer gefährden könnte, es sei denn, es wird die Auffassung vertreten, dass das Projekt unter eine Ausnahmeregelung fällt" (Id., Absatz 50). Wenn jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, muss jede Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers verhindert werden" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
In der Rechtssache C-559/19 hebt der Gerichtshof hervor, dass "aus der Systematik von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60 hervorgeht, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers, auch wenn sie nur vorübergehend ist, nur unter strengen Auflagen zulässig ist und dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu verhindern, festgestellt wird, niedrig sein muss" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Das Beispiel der Genehmigung für den Bau eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm in Österreich verdeutlicht die Komplexität der Interessenabwägung, insbesondere wenn es darum geht, erneuerbare Energiequellen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung der WRRL und anderer EU-Umweltvorschriften sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Jahr 2014 eine Klage gegen Österreich wegen Nichteinhaltung der WRRL Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! eingereicht. Die Republik Österreich räumt ein, dass das Projekt eine Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers der Schwarzen Sulm Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! verursachen würde, berief sich aber auf die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 (7) c der WRRL. Sie machte geltend, dass dieses Wasserkraftwerksprojekt dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien entspreche. Der Gerichtshof prüft dann gemäß den Anforderungen von Artikel 4 (7), ob "alle praktikablen Maßnahmen ergriffen wurden, um die nachteiligen Auswirkungen des angefochtenen Projekts auf den Zustand des betreffenden Wasserkörpers zu mindern", ob "die Gründe für das Projekt konkret dargelegt und erläutert wurden", ob das "Projekt einem überwiegenden Allgemeininteresse dient und/oder die Vorteile für die Umwelt und die Gesellschaft, die mit der Verwirklichung der in Artikel 4 (1) genannten Ziele verbunden sind, durch die Vorteile für die menschliche Gesundheit aufgewogen werden, die Aufrechterhaltung der menschlichen Sicherheit oder die nachhaltige Entwicklung, die sich aus diesem Projekt ergeben, überwiegen", und schließlich, ob "die mit dem Projekt verfolgten positiven Ziele aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen". In Anbetracht des Ermessensspielraums bei der Feststellung, ob es sich bei einem bestimmten Projekt um ein zwingendes öffentliches Interesse handelt Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Republik Österreich "zu Recht davon ausgeht, dass das angefochtene Projekt, dessen Ziel die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energie durch Wasserkraft ist, ein zwingendes öffentliches Interesse darstellt". Der Gerichtshof unterstreicht auch, dass die Förderung erneuerbarer Energien für die EU eine "hohe Priorität" darstellt. Schließlich kommt der Gerichtshof entgegen den Behauptungen der Kommission zu dem Schluss, dass die österreichische Entscheidung von 2007 "die Gründe für das angefochtene Projekt, seine Auswirkungen auf die Umwelt und die angeblichen Vorteile des Projekts ausführlich darlegt" und "auf einer detaillierten und spezifischen wissenschaftlichen Analyse (...) beruht, bevor er zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erfüllt sind" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Der Gerichtshof wies die Klage der Kommission mit der Begründung ab, dass die Kommission den behaupteten Verstoß nicht nachweisen konnte.

Wie die Kommission in ihrem Bericht für 2019 feststellt, betreffen die in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen etwa die Hälfte der europäischen Wasserkörper, und dies "betrifft hauptsächlich natürliche Wasserkörper, aber zunehmend auch erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper sowie neue physikalische Veränderungen" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Die Kommission erklärt, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass "die für einen Wasserkörper geltenden Ausnahmen die Erreichung der Umweltziele in anderen Wasserkörpern nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Für ihre dritten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, "den Rückgriff auf Ausnahmen zu verringern" und "die Transparenz in Bezug auf die verwendeten Begründungen zu verbessern" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.

Die Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung und zur Wiederherstellung der Gewässer sollten mit dem Ziel ergriffen werden, bis 2015 einen grundsätzlich als "gut" bezeichneten Zustand der Gewässer zu erreichen. Diese Frist konnte verlängert werden, wenn sie aus technischen, naturbedingten oder Kostengründen nicht eingehalten werden konnte und unter anderem unter der Voraussetzung, dass innerhalb der zwei Aktualisierungen (2021, 2027) des Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietseinheit keine weitere Verschlechterung eintritt, es sei denn, die natürlichen Gegebenheiten erfordern dies (Artikel 4 Absatz 4). Wie der Gerichtshof jedoch feststellte, gilt die "Ausnahme des Aufschubs der Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele nur für die Verpflichtung zur Verbesserung (...), nicht aber für die Verpflichtung, eine Verschlechterung zu verhindern" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
"Es bleibt nicht mehr viel Zeit bis 2027, wenn die Möglichkeiten zur Befreiung von den Verpflichtungen der WRRL auslaufen und die Wasserkörper in einem guten Zustand sein müssen" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.