A-EU-Wassergesetzgebung und Gerichtshof der EU: ein wichtiger Beitrag
Seit 1981 sind fast alle Rechtsstreitigkeiten im Bereich des EU-Wasserrechts darauf zurückzuführen, dass die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet hat
. Drei wichtige EU-Wasserrichtlinien sind nun am meisten von den Verfahren vor dem EuGH betroffen
. Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist (Dezember 2003) war die umfangreiche und komplexe Wasserrahmenrichtlinie bereits Gegenstand von 24 Urteilen des Gerichtshofs. Die Richtlinie 91/676/EWG und die Richtlinie 91/271/EWG sind ebenfalls Gegenstand eines wichtigen Rechtsstreits vor dem Gerichtshof, der die größten Schwierigkeiten (auch finanzieller Art) bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten aufzeigt. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten ist von diesen Verfahren betroffen, auch wenn es erhebliche Unterschiede gibt
.
Diese Verzögerungen bei der effektiven Umsetzung der Umweltverpflichtungen gefährden ernsthaft die Chancen, die ehrgeizigen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erreichen. Dies ist wahrscheinlich auch einer der Gründe dafür, dass der Gerichtshof in acht Fällen finanzielle Sanktionen gegen Mitgliedstaaten verhängt hat (Griechenland
, Italien
, Spanien
, Belgien
und Luxemburg
), die einem ersten Vertragsverletzungsurteil nicht nachgekommen sind. Es überrascht nicht, dass es sich bei den betroffenen Rechtsvorschriften um die Richtlinie über kommunales Abwasser (6 Urteile), die Richtlinie über Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1) und die Badegewässerrichtlinie (1) handelt. Die Androhung von Geldstrafen kann auf bestimmte Staaten abschreckend wirken, wie im Falle Frankreichs, dem von der Kommission ein neues Verfahren vor dem EuGH angedroht wurde, in dem es um die Vollstreckung eines Urteils des EuGH im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Richtlinie 75/440/EWG (Qualität von Oberflächenwasser für die Trinkwasserversorgung) in der Bretagne geht
.
Im Jahr 2021 ist ein von der Tschechischen Republik gegen die Republik Polen vor den Gerichtshof gebrachter Fall in vielerlei Hinsicht sehr emblematisch. Eine Klage eines Mitgliedstaates gegen einen anderen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof
ist äußerst selten
; und in dieser Rechtssache C-121/21 R
beantragt die Tschechische Republik im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, der Republik Polen aufzugeben, den Braunkohleabbau in der Grube Turow, die sich in der Nähe der Grenzen ihres Hoheitsgebiets befindet, unverzüglich einzustellen. Die Tschechische Republik ist der Ansicht, dass die Republik Polen insbesondere gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/92/EU (Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP) und aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Wasserrahmenrichtlinie verstoßen hat, "indem sie es versäumt hat, in die UVP-Entscheidung ein mögliches Verfahren für den Fall aufzunehmen, dass für die Wasserkörper keine Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie gewährt werden". Die Tschechische Republik argumentiert, dass die Fortsetzung der Bergbautätigkeiten "eine erhebliche Absenkung des Grundwasserspiegels" in ihrem grenznahen Gebiet zur Folge haben wird und "folglich die Trinkwasserversorgung von etwa 10 000 Menschen gefährdet (...) und zu Bodensenkungen führen wird, die Schäden an Gebäuden verursachen können". Die Tschechische Republik weist außerdem darauf hin, dass "die Fortsetzung der Bergbauaktivitäten auch die hydrologische Situation der Uhekna-Quelle verschlechtern wird".
In diesem Zusammenhang erkennt der Gerichtshof an, dass "die mit der Absenkung des Grundwasserspiegels verbundenen Schäden und die Schäden im Zusammenhang mit der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der von den fraglichen Gewässern abhängigen Bevölkerung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen können". Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass "aus diesen Unterlagen hervorgeht, dass diese Tätigkeiten einen ununterbrochenen Abfluss erheblicher Wassermengen aus dem tschechischen Hoheitsgebiet in das polnische Hoheitsgebiet zur Folge haben, was zweifellos zu einer Verschlechterung des Grundwasserspiegels im tschechischen Hoheitsgebiet führt, die die Trinkwasserversorgung der von den betroffenen Gewässern abhängigen Bevölkerung gefährden könnte". Darüber hinaus unterstreicht der Gerichtshof, dass "Schäden an der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Allgemeinen irreversibel sind, da die Beeinträchtigung dieser Interessen aufgrund ihrer Natur in den meisten Fällen nicht rückwirkend beseitigt werden kann (...) und dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werden muss". Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. Was schließlich die Interessenabwägung angeht, so ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von der Republik Polen geltend gemachten sozioökonomischen Schäden, die mit dem Verlust von Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer verbunden sind, Schäden darstellen, die im Wesentlichen finanzieller Art sind und nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht wiedergutzumachend angesehen werden können. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Republik Polen "unverzüglich und bis zum Erlass des das Verfahren beendenden Urteils"
den Braunkohleabbau einzustellen hat.
Die Republik Polen beschloss jedoch, diesem Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH vom 21.5.2021 nicht nachzukommen. Die Tschechische Republik rief daraufhin den Gerichtshof an und beantragte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 000 EUR an den EU-Haushalt zu zahlen, weil sie ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei. Im September 2021 gibt der Gerichtshof dem Antrag der Tschechischen Republik statt und verurteilt die Republik Polen "zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 000 Euro pro Tag ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen, bis dieser Mitgliedstaat dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs nachkommt"
vom 21.5.2021.
Schließlich hat die Tschechische Republik im Anschluss an eine gütliche Einigung mit der Republik Polen über die Beilegung dieses Rechtsstreits auf alle Ansprüche verzichtet, und die Rechtssache C-121/21 wurde am 4.2.2022
, einen Tag nach der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts
, aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.