EU WATER LEGISLATION & JUGDES

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B-EU-Wassergesetzgebung und nationale Gerichte: eine zunehmende und notwendige Zusammenarbeit in der Rechtsprechung

 

Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten, die das Wasserrecht betreffen, können sich entweder direkt oder indirekt auf die EU-Wassergesetzgebung beziehen. Bezieht sich ein Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf das EU-Recht selbst, so werden eine oder mehrere Bestimmungen einer Wasserrichtlinie von den Parteien als Grundlage für den Rechtsstreit oder als entscheidendes rechtliches Argument angeführt. Es gibt jedoch viele Fälle, in denen das Wasserrecht in einem Rechtsstreit nicht als Rechtsgrundlage für eine Klage oder als Hauptargument herangezogen wird, sondern im Zusammenhang mit der Anwendung eines anderen EU-Umweltrechtsinstruments, d. h. auf indirekte Weise.
Da das Wasserrecht in hohem Maße Erwägungen des allgemeinen Interesses und der öffentlichen Ordnung beinhaltet, ist es nicht verwunderlich, dass es in der Mehrzahl der Fälle, die vor den Gerichten der Mitgliedstaaten verhandelt werden, Anlass zu Verwaltungsstreitigkeiten gibt. Seit 1981 handelt es sich bei nur 10 % der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen um Vorabentscheidungsersuchen (19 Fälle). In den letzten zehn Jahren betrafen 8/10 der Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie, und 6/10 davon wurden von Verwaltungsgerichten eingereicht Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. In vielen Fällen geht es um die Genehmigung oder Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Wasser Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Häufig wird die Genehmigung für den Betrieb einer Wasseraufbereitungsanlage von der zuständigen Behörde verweigert, oder die Bedingungen und Auflagen werden vom Betreiber als zu drastisch empfunden, so dass er gegen eine solche Verwaltungsentscheidung vor dem zuständigen Gericht klagt. Umgekehrt können solche Genehmigungen von der Öffentlichkeit, entweder von Nachbarn der Anlage oder von Nichtregierungsorganisationen, angefochten werden, und zwar genau wegen der Tatsache, dass sie erteilt wurden oder weil sie als nicht anspruchsvoll genug für den Betrieb der Anlage angesehen werden. Der für die Wasserversorgung in Rechnung gestellte Preis und/oder die im Zusammenhang mit der Wassernutzung erhobenen Gebühren und Steuern werden ebenfalls häufig angefochten, entweder von den Nutzern, wenn sie (als zu hoch) eingeschätzt werden, oder von den Wasserunternehmen, die sie erhalten.
Ein weiteres Beispiel für die Vielfalt der auf dem Spiel stehenden Fragen und die Intensität der Rechtsstreitigkeiten, die sie auslösen können, ist ein nationales Projekt zur Umleitung von Wasser aus einem Fluss in einen anderen Fluss. Zwanzig Jahre Rechtsstreitigkeiten, fünf Urteile des obersten nationalen Verwaltungsgerichts und die Aufhebung zahlreicher Verwaltungsentscheidungen führten zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof in Bezug auf nicht weniger als vierzehn Fragen, die vier der bekanntesten Umweltrichtlinien Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! betreffen. Zu den vielen anderen und vielfältigen Fragen, mit denen sich die Gerichte in dieser Rechtssache befassten, gehört, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der Frist, die ihnen für die Umsetzung der Richtlinie (in diesem Fall der WRRL) eingeräumt wurde, alle Maßnahmen unterlassen müssen, die die Verwirklichung der in der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse ernsthaft gefährden könnten. Eine Umleitung von Gewässern, wie sie in diesen Fällen in Betracht gezogen wird, kann, soweit sie sich nachteilig auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken kann, zulässig sein, wenn diese Änderungen oder Umgestaltungen aus Gründen "des überwiegenden öffentlichen Interesses" vorgenommen wurden oder wenn der Nutzen der Erreichung der Ziele der Richtlinie für die Umwelt und die Gesellschaft "gegenüber dem Nutzen der neuen Änderungen oder Umgestaltungen für die menschliche Gesundheit, die Aufrechterhaltung der menschlichen Sicherheit oder die nachhaltige Entwicklung überwiegt", z. B. wenn das Flusseinzugsgebiet, in das das Wasser eingeleitet wird, nicht in der Lage ist, den Bedarf an Trinkwasser, Stromerzeugung oder Bewässerung aus eigenen Wasserressourcen zu decken. Sogar die Erhaltung der biologischen Vielfalt wurde in Frage gestellt, die in bestimmten Fällen die Beibehaltung oder sogar die Förderung menschlicher Aktivitäten erfordern kann, wenn die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein weitgehend vom Menschen geschaffenes Flussökosystem in Betracht gezogen wird. Auf einer ganz anderen Ebene stützte sich das nationale Gesetz, mit dem das Projekt aufgrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt wurde, die als Grundlage für eine frühere Verwaltungsentscheidung gedient hatte, auch wenn diese Verwaltungsentscheidung letztlich aufgehoben wurde, was ebenfalls einige ernste Fragen aufwarf.
Darüber hinaus orientieren sich einige nationale Urteile an der Rechtsprechung des EuGH oder stützen sich sogar ausdrücklich auf diese, ohne dem Gerichtshof eine Vorabentscheidung vorzulegen. Es zeichnet sich ein Prozess der Konvergenz der Rechtsprechung ab, wie der Streit über die Verbreitung von Grünalgen in der Bretagne (Frankreich) gezeigt hat. Im Jahr 2013 zitiert das Verwaltungsgericht Nantes (Frankreich) Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! unter seinen Erwägungsgründen das Urteil des EuGH vom 8.3.2001 (Rechtssache C-266/99), in dem Frankreich wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 75/440/EWG verurteilt und die Haftung des Staates für Verschulden bestätigt wurde und vier Gemeinden für die durch die Ausbreitung von Grünalgen entstandenen Schäden entschädigt wurden. Folglich kann sich die Haftung der Behörden auf das EU-Wasserrecht stützen Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Ein Staat kann auch für die Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Vermehrung von Grünalgen infolge von Verstößen gegen die Vorschriften über die Ausbringung von Viehdung infolge der verspäteten Umsetzung der Richtlinie über Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! entstanden sind. Im Jahr 2001 hat das Verwaltungsgericht Rennes (Frankreich-Bretagne) den Staat ebenfalls dazu verurteilt, ein Wasserunternehmen für die finanziellen Folgen des Verstoßes des Staates gegen das EU-Recht zu entschädigen Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Interessanterweise hat der Gerichtshof später erklärt, dass Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, weil es nicht die geeigneten Schritte zur Ermittlung der von Verschmutzung betroffenen Gewässer und folglich zur Ausweisung der entsprechenden gefährdeten Gebiete unternommen hat Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.