Der letzte Teil dieses Buchstabens b) der Richtlinie 98/83/EG ("es sei denn, die zuständigen einzelstaatlichen Behörden haben sich vergewissert, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner fertigen Form nicht beeinträchtigen kann") wurde nicht in die Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgenommen.