A-Behandlung kommunaler Abwässer und Nitrate aus der Landwirtschaft
1-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Überwachung
Überwachung
Die Überwachung muss durchgeführt werden, und die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle einschlägigen Informationen über die angewandte Überwachungsmethode übermitteln. Durchflussproportionale oder zeitabhängige 24-Stunden-Proben sind "an derselben genau festgelegten Stelle im Ablauf und erforderlichenfalls im Zulauf der Behandlungsanlage zu entnehmen, um die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an das eingeleitete Abwasser zu überwachen." Die jährliche Mindestanzahl von Proben wird entsprechend der Größe der Kläranlage festgelegt und in regelmäßigen Abständen während des Jahres in Übereinstimmung mit einer Tabelle und in Abhängigkeit vom EW-Wert entnommen (Anhang I-D). Nach Ansicht des Gerichtshofs beziehen sich diese Bestimmungen zwar auf "eine ständige Verpflichtung, die sicherstellen soll, dass die Einleitungen 'im Laufe der Zeit' die Qualitätsanforderungen erfüllen, die sie seit der Inbetriebnahme der Behandlungsanlage erfüllen müssen", sie verlangen jedoch nicht, dass die Proben über ein ganzes Jahr hinweg entnommen werden, und "wenn ein Mitgliedstaat eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen des Anhangs I.B der Richtlinie 91/271 entspricht, müssen die Verpflichtungen aus Artikel 4 dieser Richtlinie als erfüllt gelten."