EU SPECIFIC WATER LEGISLATIONS

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C-Badegewässer

 

"Im Jahr 2021 wurden 88% der Küstenbadegewässer in der EU als von ausgezeichneter Qualität eingestuft, verglichen mit 78,2% der Binnenbadegewässer" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Der letzte Bericht der EUA unterstreicht auch, dass 90 % der Badegewässer in Österreich, Malta, Griechenland, Kroatien, Zypern, Dänemark und Deutschland als von ausgezeichneter Qualität eingestuft wurden. Derzeit sind in der EU 21 551 Badegebiete ausgewiesen. Die Umsetzung der Richtlinie über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!, aufgehoben durch die Richtlinie 2006/7/EG Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!) hat dazu beigetragen, die Qualität der Badegewässer zu verbessern. Die EUA gibt an, dass die Zahl der Standorte mit schlechter Qualität seit 2013 leicht zurückgegangen ist. Die unzureichende Umsetzung der Richtlinie über kommunale Abwässer in den Mitgliedstaaten wird als einer der Gründe genannt, die die Verbesserung der Qualität der Badegewässer behindern.
Die Richtlinie 2006/7 regelt die Überwachung und Einstufung, die Bewirtschaftung der Qualität der Badegewässer und die Information der Öffentlichkeit.

Badegewässer

Badegewässer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sind "alle Bestandteile" von Oberflächengewässern, in denen die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badegästen rechnet und kein ständiges Badeverbot verhängt oder einen ständigen Ratschlag gegen das Baden erteilt hat (mit Ausnahme von Schwimm- und Badebecken, begrenzten Gewässern, die einer Behandlung unterzogen oder zu therapeutischen Zwecken genutzt werden, und künstlich angelegten begrenzten Gewässern, die von Oberflächengewässern und Grundwasser getrennt sind (Artikel 1 Absatz 3).
Es werden Grenzwerte für intestinale Enterokokken und Escherichia coli festgelegt, die als Indikatoren für die Wasserqualität bekannt sind (Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I) (intestinale Enterokokken sind "korreliert" mit Gastroenteritis und Escherichia coli ist der Hauptbestandteil der ehemaligen Fäkalcoli-Formen).

Die Einstufung der Badegewässer erfolgt in vier Kategorien: mangelhaft, ausreichend, gut oder ausgezeichnet. Alle Badegewässer müssen mindestens eine "ausreichende" Qualität aufweisen. Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Anzahl der als "ausgezeichnet" oder "gut" eingestuften Badegewässer zu erhöhen (Artikel 5 Absätze 1 und 3).
Wird ein Gewässer als "mangelhaft" eingestuft, müssen die einzelstaatlichen Behörden "angemessene" Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreifen, einschließlich eines Badeverbots oder einer Empfehlung, nicht zu baden (die nach fünf aufeinanderfolgenden Jahren dauerhaft wird), der Ermittlung der Ursachen und Gründe für diese Qualitätsstufe und der angemessenen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ursachen der Verschmutzung zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Artikel 5 Absatz 4).

Die Überwachung muss an der Stelle des Badegewässers erfolgen, an der "die meisten Badenden erwartet werden" oder die größte Gefahr einer Verschmutzung zu erwarten ist (Artikel 3 Absatz 3). Werden den Mitgliedstaaten unerwartete Situationen bekannt, die sich negativ auf die Qualität der Badegewässer und die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen dies nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, so müssen rechtzeitig angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden (Artikel 7). Wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Eutrophierung hinweist, d.h. entweder auf ein Potenzial für die Vermehrung von Cyanobakterien oder auf eine Tendenz zur Vermehrung von Makroalgen und/oder marinem Phytoplankton, müssen außerdem geeignete Überwachungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden (Artikel 8 und 9).

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss dadurch erhöht werden, dass "während der Badesaison an einer leicht zugänglichen Stelle in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Badegewässers" die aktuelle Einstufung des Badegewässers und ein etwaiges Badeverbot oder eine Empfehlung zum Baden "durch ein klares und einfaches Zeichen oder Symbol" sowie eine allgemeine Beschreibung des Badegewässers in nichttechnischer Sprache bekannt gemacht wird. Bei Badegewässern, die einer kurzzeitigen Verschmutzung ausgesetzt sind, muss zusätzlich angegeben werden, dass das Badegewässer einer solchen Verschmutzung ausgesetzt ist und an wie vielen Tagen in der vorangegangenen Badesaison das Baden verboten oder vom Baden abgeraten wurde. Auch die Art und die voraussichtliche Dauer von außergewöhnlichen Situationen sowie die Gründe, aus denen das Baden verboten oder von ihm abgeraten wird, müssen bekannt gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Medien und Technologien, einschließlich des Internets, zu nutzen, um aktiv und unverzüglich "gegebenenfalls in mehreren Sprachen" eine Liste der Badegewässer, die Einstufung jedes einzelnen Gewässers in den letzten drei Jahren, die Quelle der Verschmutzung der als "mangelhaft" eingestuften Gewässer und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Verschmutzung der Badenden zu verhindern, sowie Informationen über kurzfristige Verschmutzungen zu verbreiten (Artikel 12).

Die Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG und 2006/7/EG) hat im Vergleich zu anderen EU-Wasserrichtlinien nicht zu vielen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geführt; alle wurden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! und nur ein einziges führte zu finanziellen Sanktionen wegen Nichtbefolgung des ersten Urteils des Gerichtshofs Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Im Einklang mit der Europäischen Strategie zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung (2021) hat die Kommission eine Überprüfung der Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG eingeleitet und im Oktober 2021 eine öffentliche Konsultation zu Badegewässern eröffnet Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.