EU SPECIFIC WATER LEGISLATIONS

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D-Hochwasserrisikomanagement

 

Die Auswirkungen extremer Wasserereignisse werden durch den Klimawandel noch verschärft. Die dramatischen Hochwasserereignisse im Jahr 2021 in den Einzugsgebieten von Rhein und Maas machen deutlich, dass verstärkte Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind. Seit den großen Überschwemmungen an Donau und Elbe im Sommer 2002 wurde deutlich, dass die Maßnahmen der einzelnen Staaten nicht ausreichen, auch nicht die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Katastrophenschutz. Es erschien notwendig, die Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Hochwasserrisiken in Betracht zu ziehen. Die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zielt darauf ab, die nachteiligen Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Kulturerbe, aber auch für die Wirtschaftstätigkeit in der EU zu verringern. Zwölf Jahre später unterstreicht die Kommission, dass bei einem Szenario ohne Anpassung an den Klimawandel die Schäden in der EU "bis zu den 2020er Jahren von 6,9 Mrd. EUR/Jahr auf 20,4 Mrd. EUR/Jahr, bis zu den 2050er Jahren auf 45,9 Mrd. EUR/Jahr und bis zu den 2080er Jahren auf 97,9 Mrd. EUR/Jahr ansteigen werden" (KOM 19 - 95). In ihrem letzten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG stellt die Kommission jedoch fest, dass "für 60 % der Flusseinzugsgebiete in der EU keine Daten über die Kosten von Hochwasserschäden vorliegen" (KOM 2020 970), und kommt zu dem Schluss, dass Daten gesammelt werden müssen, um die Kosten besser berechnen und geeignete Maßnahmen priorisieren zu können.

Die Richtlinie 2007/60/EG definiert Hochwasser als "vorübergehende Überflutung von Land, das normalerweise nicht von Wasser bedeckt ist, durch Wasser. Dies schließt Überschwemmungen durch Flüsse, Wildbäche, ephemere Wasserläufe des Mittelmeers und Überschwemmungen durch das Meer in Küstengebieten ein und kann Überschwemmungen durch die Kanalisation ausschließen". Außerdem wird das Hochwasserrisiko definiert als "die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Hochwasserereignisses und den potenziellen nachteiligen Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die Wirtschaftstätigkeit, die mit einem Hochwasserereignis verbunden sind" (Artikel 2).

Die Entwicklung von Synergien zwischen dieser Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie wird deutlich hervorgehoben und geplant. Die von den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie benannten zuständigen Behörden sollten dieselben Behörden sein, die auch für die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, andere zuständige Behörden zu benennen als die, die für die WRRL bestimmt wurden. Wie in Artikel 3 der Hochwasserrichtlinie festgelegt, können die Mitgliedstaaten "bestimmte Küstengebiete einzelner Einzugsgebiete bestimmen und sie einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuweisen als derjenigen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der WRRL zugewiesen wurde". Die Mitgliedstaaten müssen die Koordinierung der Hochwasserrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie sicherstellen (Artikel 9). So sind beispielsweise die ersten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten so zu erstellen, dass die darin enthaltenen Informationen mit den nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegten einschlägigen Informationen übereinstimmen". Ebenso werden die ersten Pläne für das Hochwasserrisikomanagement (einschließlich ihrer Überprüfungen) "in Abstimmung mit den Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete" der Wasserrahmenrichtlinie durchgeführt und können in diese integriert werden. Schließlich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die aktive Beteiligung aller interessierten Parteien gemäß Artikel 10 der Hochwasserrichtlinie und Artikel 14 der Wasserrahmenrichtlinie "in geeigneter Weise" koordiniert wird.
Die Hochwasserrichtlinie erlegt den Mitgliedstaaten außerdem drei wichtige Verpflichtungen auf:

  • Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos auf der Grundlage "verfügbarer oder leicht ableitbarer Informationen und Studien über langfristige Entwicklungen, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels" bis zum 22/12/2011. Artikel 5 enthält die wichtigsten Elemente, die in diese Bewertung einzubeziehen sind. (Artikel 5)
  • Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die bis zum 22.12.2013 die geografischen Gebiete abdecken, die nach drei Szenarien (geringe Wahrscheinlichkeit oder Szenarien für Extremereignisse, mittlere Wahrscheinlichkeit (wahrscheinliche Wiederkehrperiode = 100 Jahre, gegebenenfalls hohe Wahrscheinlichkeit) überflutet werden könnten. (Artikel 6)
  • Hochwasserrisikomanagementpläne, die auf der Ebene der Flussgebietseinheit oder der Bewirtschaftungseinheit koordiniert werden, bis zum 22.12.2015. Die Mitgliedstaaten legen "geeignete Ziele (...) fest, die sich auf die Verringerung potenzieller nachteiliger Folgen von Hochwasser für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die Wirtschaftstätigkeit (...) und/oder die Verringerung der Hochwasserwahrscheinlichkeit konzentrieren". In Artikel 7 werden die verschiedenen Elemente genannt, die solche Risikomanagementpläne enthalten müssen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf "Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsystemen" liegt. Solche Pläne "können auch die Förderung nachhaltiger Flächennutzungspraktiken, die Verbesserung des Wasserrückhalts" und den Einsatz naturbasierter Lösungen umfassen. In ihrem Bericht 2019 über die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie stellt die Kommission fest, dass alle 26 bewerteten Mitgliedstaaten solche naturnahen Lösungen in ihre Bewirtschaftungspläne aufnehmen Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Im Falle einer internationalen Flussgebietseinheit "sorgen die Mitgliedstaaten für die Koordinierung mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder eine Reihe von Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen, die auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniert werden" (Artikel 8).
Der 2019 durchgeführte Fitness-Check der WRRL und der Hochwasserrichtlinie kam zu dem Schluss, dass der "bestehende Rechtsrahmen im Großen und Ganzen zweckmäßig ist, aber noch etwas verbessert werden kann" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Der Bericht 2019 über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie konzentrierte sich auf die ersten Hochwasserrisikomanagement-Pläne. Alle Mitgliedstaaten haben ihre Hochwasserrisikomanagementpläne bereits genehmigt, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln; mehrere Pläne wurden jedoch erst nach dem 31.12.2015 angenommen (Verspätung Hochwasserrichtlinie). Auch die Kommission hat rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.