A-Behandlung kommunaler Abwässer und Nitrate aus der Landwirtschaft
1-Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung (Artikel 4)
Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung (Artikel 4)
Ein wichtiges Merkmal der Richtlinie, das am häufigsten Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten war, ist die in Artikel 4 enthaltene Vorschrift, dass kommunales Abwasser, das in Kanalisationen eingeleitet wird, einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden muss, d.h. "durch ein Verfahren, das im Allgemeinen eine biologische Behandlung mit anschließender Zweitbehandlung oder ein anderes Verfahren umfasst" und bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Konzentrationsgrenzwerte und den Mindestprozentsatz der Verminderung genügen muss, oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden muss (Artikel 4 und Anhang I). Darüber hinaus müssen kommunale Abwässer bei Einleitungen in Binnengewässer und Flussmündungen aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW und bei Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10 000 EW einer "geeigneten Behandlung" unterzogen werden, d.h. "durch ein Verfahren und/oder ein Beseitigungssystem, das es den aufnehmenden Gewässern nach der Einleitung ermöglicht, die einschlägigen Qualitätsziele und die einschlägigen Bestimmungen dieser und anderer Gemeinschaftsrichtlinien zu erfüllen" (Art. 2(9) und 7).
Gegen die Mitgliedstaaten, die diesen Anforderungen noch immer nicht nachkommen, werden inzwischen empfindliche Geldstrafen verhängt. So wurde beispielsweise Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 10 000 000 EUR und einer regelmäßigen Zahlung von 3 640 000 EUR pro Halbjahr verurteilt, bis es der Feststellung des Gerichtshofs, dass ein Verstoß vorliegt, vollständig nachgekommen ist. Interessanterweise wird die periodische Zahlung für jeden Sechsmonatszeitraum um einen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der EW der verbleibenden nicht konformen Gemeinden am Ende des Zeitraums und der Anzahl der betroffenen Gemeinden zum Zeitpunkt des Urteils entspricht
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Im Gegensatz dazu wurde Portugal, bei dem nur ein einziger Ballungsraum betroffen war, zur Zahlung von 8 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der zur Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Maßnahmen sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 000 000 Euro verurteilt
. Kürzlich, im Jahr 2018, wurde Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 25 Millionen Euro und eines Zwangsgelds in Höhe von 30 112 500 Euro pro Halbjahr verurteilt, bis der vom Gerichtshof festgestellten Vertragsverletzung vollständig nachgekommen wird
. Im selben Jahr
wurde Griechenland wiederum zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 5 Mio. EUR und eines Zwangsgelds von 3 276 000 EUR für jeden sechsmonatigen Verzugszeitraum
verurteilt.
Der Gerichtshof stellte fest, dass sich die Mitgliedstaaten auch bei einer großen Zahl kleiner Gemeinden nicht auf materielle, technische und haushaltsmäßige Sachzwänge berufen können, da der EU-Gesetzgeber "im Bewusstsein des Umfangs der für die Anwendung der Richtlinie erforderlichen Infrastrukturarbeiten und der Kosten ihrer vollständigen Umsetzung den Mitgliedstaaten einen Zeitraum von mehreren Jahren zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeräumt hat"
. Die Kommission, die allein dafür zuständig ist, zu entscheiden, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, und zu bestimmen, welches Verhalten oder welche Unterlassung dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, aufgrund dessen bzw. derer ein solches Verfahren eingeleitet werden sollte, verfolgt eine allgemeine Praxis, nach der sie trotz der Tatsache, dass die Richtlinie eine Erhebungsquote von 100 % vorschreibt, ein solches Verfahren nur in Bezug auf Gemeinden einleitet, deren Erhebungsquote unter 98 % liegt oder in denen die nicht erhobenen 2 % Rückstände einen EW von mindestens 2.000 ausmachen
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In der Rechtssache C-22/20 wies der Gerichtshof die umfassende Auslegung des Arguments des Königreichs Schweden in Bezug auf die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 zurück, die "zu einer contra legem-Auslegung führen würde"; der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass diese Bestimmung "eindeutig auf klar abgegrenzte Hochgebirgsregionen mit einer Höhe von mehr als 1 500 m über dem Meeresspiegel beschränkt ist"
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