A-Ambitionierte Ziele und allgemeine Verpflichtungen zur Verbesserung und Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern
Trotz des "autonomen Zustands"
und des "allgemeinen Geltungsbereichs"
dieser Verpflichtung, eine Verschlechterung zu verhindern, ist die Grenze zwischen dieser Verpflichtung und der Verpflichtung, den Zustand der Wasserkörper zu verbessern, um bis 2015 einen guten Zustand für diese Wasserkörper zu erreichen, nicht so klar.
In der Rechtssache C-559/19 stellt der Gerichtshof fest: "Solange der Grad der Übernutzung eines Grundwasserkörpers mit schlechtem mengenmäßigem Zustand nicht zunimmt, kann keine Verschlechterung dieses Zustands eintreten, die gegen die Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) i) der genannten Richtlinie verstößt"
. Umgekehrt fallen Maßnahmen, die ergriffen werden, um ein Gleichgewicht zwischen Entnahme und Anreicherung des Grundwassers zu erreichen, "wie die Beendigung einer übermäßigen Entnahme und folglich eines guten Zustands des betreffenden Grundwasserkörpers, unter die Verpflichtung zur Anreicherung"
. Im vorliegenden Fall kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die von der Kommission vorgelegten Unterlagen "nicht belegen, dass die Übernutzung weiter zugenommen und eine Verschlechterung
odes Grundwasserkörpers Almonte-Marismas seit der Annahme des hydrologischen Plans für das Guadalquivir-Einzugsgebiet (2015-2021) im Januar 2016 verursacht hat.
Der Gerichtshof wurde auch nach den Kriterien gefragt, anhand derer festgestellt werden soll, ob die Verpflichtung zur Nichtverschlechterung nicht eingehalten wurde. Gemäß Artikel 2 (7) der Wasserrahmenrichtlinie wird der Zustand eines Oberflächengewässers durch den schlechteren der beiden Zustandsmerkmale "ökologischer Zustand" und "chemischer Zustand" des Oberflächenwasserkörpers bestimmt. Der Anhang V besagt, dass ein Oberflächenwasserkörper in die nächsthöhere Klasse einzustufen ist, sobald das Verhältnis der Qualitätskomponenten unter das Niveau der aktuellen Klasse fällt. Artikel 4 (1) der WRRL verweist jedoch nicht auf diesen Anhang und die so genannte "one out, all out"-Regel. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass "die Anwendung der "one out, all out"-Regel in Verbindung mit der Theorie der Zustandsklassen auch dazu führen würde, dass die Gewässer der niedrigsten Klasse vom Anwendungsbereich der Verpflichtung, eine Verschlechterung ihres Zustands zu verhindern, ausgeschlossen würden". Darüber hinaus unterstreicht er, dass "die Anwendung der Zustandsklassentheorie zu einer Schwächung des Schutzes von Gewässern führen würde, die nicht in die höchsten Klassen fallen". Die Verpflichtung zur Nichtverschlechterung "umfasst jedoch alle Veränderungen, die die Erreichung des Hauptziels der Richtlinie 2000/60 beeinträchtigen können". Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, "sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne ihres Anhangs V um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.“
.
Trotz der unterschiedlichen Methoden zur Bestimmung des Zustands von Wasserkörpern (Oberflächengewässer und Grundwasser
) ist der Gerichtshof der Ansicht, dass "für den Begriff der Verschlechterung des Zustands von Wasser unabhängig von der Art des betreffenden Wassers dieselben Grundsätze gelten"
. So stellt die Nichteinhaltung "einer der in Anhang V Nummer 2.2.2 genannten Qualitätskomponenten (...) eine Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers dar"
. Darüber hinaus stellt "jeder nachfolgende Anstieg der Konzentration eines Schadstoffs, der (...) bereits eine Umweltqualitätsnorm oder einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert überschreitet, ebenfalls eine Verschlechterung dar. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind einzeln zu berücksichtigen"
.
In jüngerer Zeit wurde der Gerichtshof vom französischen Staatsrat ersucht, die rechtliche Berücksichtigung kurzfristiger, vorübergehender negativer Auswirkungen auf den Zustand der Wasserkörper im Hinblick auf die Verpflichtung zur Nichtverschlechterung zu präzisieren. Der Gerichtshof erinnert daran, dass, sofern keine Ausnahme gewährt wird (Artikel 4 (7)), "jede Verschlechterung der Wasserkörper (...) vermieden werden muss"
und betont, dass "die Auffassung, dass eine Verschlechterung von vorhersehbarer Dauer von Monaten oder sogar Jahren nicht gegen Artikel 4 (1) (...) verstößt, offensichtlich unvereinbar ist"
. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die Vereinbarkeit eines bestimmten Programms oder Projekts mit der Verpflichtung zur Nichtverschlechterung prüfen, "vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer ohne langfristige Folgen für die Wasserkörper nicht außer Acht lassen dürfen, es sei denn, es ist klar, dass diese Auswirkungen auf den Zustand der betreffenden Wasserkörper nicht zu einer Verschlechterung dieses Zustands im Sinne von Artikel 4 führen können"
(1).