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C-Hinweise zum Gewässerschutz & kombinierter Ansatz für Einleitungen

 

Die Wasserrahmenrichtlinie sieht auch Emissionskontrollen und Qualitätsnormen vor (Artikel 16 Absätze 6 und 7). Ein wichtiges Konzept der WRRL (auf das sich auch die IED bezieht) sind Umweltqualitätsnormen, d. h. "die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht überschritten werden sollte" (Artikel 1 Absatz 35). Erfordert eine solche Norm strengere Bedingungen als die, die sich aus der Anwendung der vorgesehenen Emissionsbegrenzungen ergeben würden, so werden strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt (Artikel 10 Absatz 3). Bezieht sich mehr als eines der Ziele auf einen bestimmten Wasserkörper, so gilt gemäß dem Erfordernis eines hohen Schutzniveaus das strengste dieser Ziele (Artikel 4 Absatz 2).
Gemäß Artikel 16 musste die Kommission eine Liste von prioritären Stoffen Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! vorschlagen, die ein "erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt" darstellen, sowie von prioritären gefährlichen Stoffen; diese Liste muss mindestens alle vier Jahre aktualisiert werden. Mit der Entscheidung 2455/2001/EG wurde die erste Liste von 33 prioritären Stoffen oder Stoffgruppen erstellt, die der Wasserrahmenrichtlinie als Anhang X hinzugefügt wurde. Gemäß Artikel 17 erlässt der EU-Gesetzgeber außerdem spezifische Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung des Grundwassers.
Die spezifischen Qualitätsziele, die es ermöglichen, Wasserkörper auf diese Weise zu charakterisieren, spiegeln sowohl die Vermeidung von Verschmutzung als auch das Streben nach einem "guten" Zustand der Gewässer wider, wobei bestimmte Nuancen für Oberflächengewässer und für das Grundwasser gelten (1).
Die Verschmutzung des Grundwassers ist zum einen Gegenstand der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Andererseits wurde die Strategie in Bezug auf die Verschmutzung von Oberflächengewässern in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! festgelegt, die darauf abzielt, die Einleitung bestimmter Schadstoffe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführten "prioritären Stoffe", schrittweise zu verringern und die Einleitung schrittweise zu stoppen oder zu unterbinden. Die erste Liste von Stoffen gemäß dieser Richtlinie 2008/105/EG wurde 2015 angenommen (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/495 der Kommission). Diese Liste wurde 2018, 2020 und 2022 mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2022/1307 Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! aktualisiert.
Darüber hinaus zielt ein "kombinierter Ansatz" auf die Kontrolle von Einleitungen aus Punktquellen und diffusen Quellen ab (2).