D-Wassereinzugsgebiet, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
2-Information, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz
Artikel 14 der Wasserrahmenrichtlinie ist speziell der Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit gewidmet. Seine Formulierung scheint nicht so ehrgeizig zu sein, wie man es hätte annehmen können, als das Aarhus-Übereinkommen gerade erst 1998 verabschiedet worden war.
In der Tat "fördern die Mitgliedstaaten die aktive Beteiligung aller interessierten Parteien an der Umsetzung der WRRL". Wie der Gerichtshof feststellt, hat das Wort "ermutigen" "eher programmatischen Charakter"
, so dass die Verbindlichkeit der Bestimmung begrenzt ist"
. Der Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass die Mitgliedstaaten "den Inhalt von Artikel 14 (1) (...) beachten müssen, der aus der Verpflichtung besteht, eine aktive Beteiligung aller relevanten Parteien wie der Öffentlichkeit und der NRO zu fördern"
. Darüber hinaus "sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit verschiedene Dokumente veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich der Nutzer, zur Stellungnahme zur Verfügung stellen":
- mindestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Konsultationsmaßnahmen,
- mindestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, einen vorläufigen Überblick über die in dem Einzugsgebiet festgestellten bedeutenden Wasserbewirtschaftungsfragen,
- mindestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet". (Artikel 14(1)
Die Mitgliedstaaten müssen außerdem "mindestens sechs Monate Zeit für schriftliche Stellungnahmen zu diesen Dokumenten einräumen, um eine aktive Beteiligung und Mitwirkung zu ermöglichen" (Artikel 14 (2)). Diese verbindlichen Verpflichtungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren zur Erstellung der einzelnen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, sondern auch auf die Überprüfung und Aktualisierung dieser Dokumente (Artikel 14 Absatz 3).
Im Jahr 2019 hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus Artikel 14 der WRRL nicht nachgekommen ist. Der Mitgliedstaat hat die Öffentlichkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist über die Überarbeitung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete von Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Teneriffa, La Gomera, La Palma und El Hierro
informiert und angehört.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 erhält jede Person auf Antrag Zugang "zu den Hintergrunddokumenten und -informationen, die für die Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans verwendet wurden". Schließlich können die Mitgliedstaaten die aktive Beteiligung der Öffentlichkeit über die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete fördern
.
Die Wasserrahmenrichtlinie enthält im Gegensatz zu den derzeitigen EU-Umweltvorschriften seit der Annahme des Aarhus-Übereinkommens durch die EU keine spezifischen Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten.
Zu den Maßnahmen, die in ihren Maßnahmenprogrammen (Anhang VI der WRRL) enthalten sind, gehören auch die Maßnahmen, die in verschiedenen EU-Umweltrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, wie z. B. in der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
. Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG (inzwischen aufgehoben durch die Richtlinie 2011/92/EU
und geändert durch die Richtlinie 2014/85/EU
) müssen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die "direkten und indirekten erheblichen Auswirkungen" eines Projekts auf verschiedene Faktoren, insbesondere auf das Wasser (Artikel 3), auf die Nutzung der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Umweltempfindlichkeit der geografischen Gebiete (relativer Reichtum, Verfügbarkeit und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, Aufnahmefähigkeit der natürlichen Umwelt (Feuchtgebiete, Ufergebiete, Flussmündungen, Küstengebiete...) ermittelt, beschrieben und bewertet werden." (Anhang III). Mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie sind der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren und der Unterrichtung der Öffentlichkeit "zu einem frühen Zeitpunkt in den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren" gewidmet (Artikel 6). Darüber hinaus schreibt das Aarhus-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eine Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten vor. Jede Vertragspartei wendet diesen Artikel 6 über die Öffentlichkeitsbeteiligung "in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht" auf Entscheidungen über geplante Tätigkeiten an, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Die Richtlinie 2011/92/EU
, die durch die Richtlinie 2014/85/EU geändert wurde, unterscheidet zwischen dem Begriff "Öffentlichkeit" und dem Begriff "betroffene Öffentlichkeit". Der Begriff "Öffentlichkeit" wird definiert als "eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen", und der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" wird definiert als "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an diesen Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2. Im Sinne dieser Definition haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, ein Interesse". Gemäß Artikel 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass "die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen (...) und zu diesem Zweck berechtigt ist, Bemerkungen und Stellungnahmen abzugeben, wenn der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden alle Möglichkeiten offen stehen, bevor die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung getroffen wird".