D-Wassereinzugsgebiet, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
2-Information, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz
Zwei interessante Fälle, die von nationalen Gerichten vor den Europäischen Gerichtshof gebracht wurden, bieten die Gelegenheit, die Wechselwirkungen zwischen der WRRL, der Richtlinie 2011/92/EU, Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU zu klären.
Die erste Rechtssache (C-664/15
) betrifft den Antrag einer Umweltvereinigung "Protect Nature" vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren über die Verlängerung einer Genehmigung für eine Beschneiungsanlage, die gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften erteilt wurde. Protect Nature behauptet, dass dieses Projekt erhebliche Auswirkungen auf die durch die Richtlinie 92/43/EWG geschützten Gebiete haben würde und macht einen Verstoß gegen Artikel 9 (3) der Aarhus-Konvention und Artikel 4 (1) der Wasserrahmenrichtlinie geltend. Eine der Fragen, die zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist, ob "Artikel 4 der WRRL oder diese Richtlinie insgesamt einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU unterliegt, ... Rechte verleiht, zu deren Schutz sie Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens hat?".
Der zweite Fall (C-535/18
) betrifft den Antrag von Einzelpersonen gegen eine Entscheidung der Bezirksregierung Detmold (Deutschland), mit der ein Plan für den Bau eines Autobahnabschnitts genehmigt wurde (einschließlich der Genehmigung, von der Straßenoberfläche ablaufendes Regenwasser in Gewässer einzuleiten). Eine der Fragen, die das Verwaltungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, lautet: "Kann Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie so ausgelegt werden, dass alle von einem Vorhaben betroffenen Bürger, die geltend machen, dass die Genehmigung eines Vorhabens ihre Rechte verletzt, auch berechtigt sind, Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen?"
Der Gerichtshof vertritt die vorläufige Auffassung, dass nach der Richtlinie 2011/92 "die Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Genehmigung eines Projekts zu Konsultationszwecken zur Verfügung gestellt werden, die Angaben enthalten müssen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen dieses Projekts auf die Gewässer im Hinblick auf die Kriterien und Anforderungen zu beurteilen, die u. a. in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 festgelegt sind"
. Daher müssen "die der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen es dieser ermöglichen, sich ein genaues Bild von den Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Zustand der Wasserkörper zu machen", um insbesondere zu zeigen, "ob (...) das fragliche Projekt zu einer Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann."
Der Gerichtshof erinnert daran, dass "die natürlichen oder juristischen Personen, die von einem Verstoß gegen Bestimmungen einer Umweltrichtlinie unmittelbar betroffen sind, in der Lage sein müssen, von den zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu verlangen, gegebenenfalls indem sie ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen"
. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kläger der Ansicht sind, dass das Projekt (Autobahnteilstück und dessen Einleitungen) den Zustand des Grundwasserkörpers, der ihre Hausbrunnen speist, aus denen sie ihr Trinkwasser beziehen, verschlechtern wird. Diesbezüglich vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass "eine Person, die das Recht hat, Grundwasser zu entnehmen und zu nutzen, dieses Grundwasser rechtmäßig verwendet; daher ist diese Person (...) von der Verletzung der Verpflichtungen zur Verbesserung und Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die ihre Quelle versorgen, unmittelbar betroffen, da die Verletzung geeignet ist, die Nutzung zu beeinträchtigen"
. Er unterstreicht ferner, dass "die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen oder Schwellenwerte (...) als solche keine Gefahr für die Gesundheit der Personen, die Klage erheben wollen, mit sich bringt, was diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen kann"
. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass "Art. 1 WRRL in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL im Lichte von Art. 19 EUV und Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass die von einem Projekt betroffene Öffentlichkeit in der Lage sein muss, vor den zuständigen nationalen Gerichten einen Verstoß gegen die Anforderungen an die Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper und an die Verbesserung des Zustands dieser Wasserkörper geltend zu machen, wenn dieser Verstoß sie unmittelbar betrifft"
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In der Rechtssache C-664/15 betont der Gerichtshof, dass "die Wirksamkeit der Richtlinie 2000/60 und ihr Ziel, die Umwelt zu schützen, (...) erfordern, dass sich Einzelpersonen oder gegebenenfalls eine ordnungsgemäß gegründete Umweltorganisation in Gerichtsverfahren auf die Richtlinie berufen können"
. Darüber hinaus erinnert der Gerichtshof daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte "den gerichtlichen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte einer Person" gewährleisten und "Rechtsbehelfe vorsehen, die ausreichen, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten". Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass "es mit der Bindungswirkung, die einer Richtlinie nach Artikel 288 AEUV zukommt, unvereinbar wäre, wenn grundsätzlich ausgeschlossen würde, dass sich die Betroffenen auf die von ihr auferlegten Verpflichtungen berufen können"
. Ist das Projekt geeignet, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu haben, so ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Frage, ob eine Umweltorganisation "berechtigt ist, gegen eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zu klagen, die gegen die Verpflichtung zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer nach Art. 4 der Richtlinie 2000/60 verstoßen könnte, im Lichte von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens zu beurteilen"
. Im Licht von Art. 14 der Wasserrahmenrichtlinie, Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit "dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Verfahrensvorschriften entgegenstehen, die in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen das Recht vorenthalten, sich als Verfahrensbeteiligte an einem Genehmigungsverfahren zu beteiligen, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dient, und die das Recht auf Anfechtung von Entscheidungen, die sich aus einem solchen Verfahren ergeben, ausschließlich auf Personen beschränken, die diese Eigenschaft besitzen"
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