A-Ein ursprünglicher Pfeiler der EU-Umweltpolitik
2-Hohes Schutzniveau und nachhaltige Entwicklung
2-Hohes Schutzniveau und nachhaltige Entwicklung
Die Ziele der EU-Wasserpolitik stehen im Einklang mit den Zielen der EU-Umweltpolitik, die in Artikel 191 (1) AEUV aufgeführt sind. Darüber hinaus "zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab" (Artikel 191 Absatz 2). Die Charta der Grundrechte unterstreicht dieses Erfordernis eines hohen Umweltschutzniveaus und seine Einbeziehung in alle Politikbereiche der EU "entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung" (Artikel 37). Die Wasserrahmenrichtlinie zielt somit auf die Förderung einer "nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der verfügbaren Wasserressourcen"
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Das erste Ziel, der Schutz der Umwelt selbst, kann insofern als "quasi erschöpfend" bezeichnet werden, als es die "Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Umweltqualität" vorsieht. Die Umweltpolitik verfolgt auch das Ziel des "Schutzes der menschlichen Gesundheit", für den das Wasser von grundlegender Bedeutung ist; dieses zweite Ziel beruht auf einer anthropozentrischen Konzeption der Umwelt, und dies, obwohl die Europäische Union auch eine spezifische, wenn auch begrenzte, Zuständigkeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit besitzt (Artikel 168 AEUV). In jüngerer Zeit fördert die EU einen "One-Health-Ansatz", der auf dem Zusammenhang zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Gesundheit der Ökosysteme beruht, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch Arzneimittel
. Das dritte Ziel der Umweltpolitik, das in der "umsichtigen und rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen" besteht, umfasst natürlich auch die Wasserressourcen als eines ihrer Hauptanliegen. Und auch das vierte Ziel der Umweltpolitik, das in der "Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder weltweiter Umweltprobleme (...)" besteht, hat einen engen Bezug zu den Gewässern der EU, von denen einige zu Flüssen gehören, die durch das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten fließen, wie die Donau und der Rhein. Die Union ist auch Vertragspartei des Übereinkommens von 1992 über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
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Die EU-Wassergesetzgebung beruht auch auf den Grundsätzen der europäischen Umweltpolitik, insbesondere auf dem Vorsorgeprinzip, dem Vorbeugeprinzip, dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der Korrektur durch Vorrang an der Quelle. Das Prinzip der Integration der Umweltanforderungen in alle Politikbereiche ist ebenfalls ein Schlüsselprinzip, um die ökologische Kohärenz des gesetzlichen Umweltschutzes in der EU zu gewährleisten. Der Grundsatz des Rückschrittsverbots ist im Vertrag noch nicht ausdrücklich anerkannt. Die Absicht, die hinter diesem Prinzip steht, taucht jedoch bereits 1975 in der EU-Wassergesetzgebung auf. In der Richtlinie 75/440/EWG über Oberflächengewässer heißt es: "Die Durchführung der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer Verschlechterung der derzeitigen Qualität der Oberflächengewässer führen"
. Nach der geltenden Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 4 Absatz 1) haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper und des Grundwassers verhindert wird. Nach der Auslegung des Gerichtshofs hat dieses Ziel "verbindliche Wirkung"
und die Verpflichtung, die Verschlechterung des Zustands aller Wasserkörper zu verhindern, "bleibt in jeder Phase der Umsetzung der Richtlinie verbindlich"
.