BREADCRUMB
Wichtigste Bestimmungen
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Durchsetzung – Artikel 5 und 6 UHRL:
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Unmittelbar drohende Gefahr eines Umweltschadens; der Betreiber muss
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„unverzüglich“ die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen
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die zuständige Behörde „unverzüglich“ informieren, wenn die Maßnahmen den Schaden nicht abwenden
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Eintreten eines Umweltschadens; der Betreiber muss
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die zuständige Behörde „unverzüglich“ informieren
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„unverzüglich“ Notfall-Sanierungsmaßnahmen durchführen
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von der zuständigen Behörde beschlossene Sanierungsmaßnahmen durchführen
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Wenn der Betreiber die oben genannten Maßnahmen nicht durchführt, muss die zuständige Behörde von ihm verlangen, dass er sie durchführt
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Ausschluss – Artikel 4 UHRL:
- bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände (einschließlich Terrorismus)
- außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis
- Übereinkommen über nukleare Schäden, Schäden durch Ölverschmutzungen des Meeres und Gefahrguttransporte
- diffuse Verschmutzung
- Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist
- Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist
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Einreden – Artikel 8 UHRL:
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Obligatorische „Einreden“:
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Vorsätzliche Handlung eines Dritten, wenn Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden
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Befolgung von Verfügungen
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Optionale „Einreden“
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Einhaltung von Genehmigungsauflagen, wenn der Betreiber nicht fahrlässig gehandelt hat
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Dem Stand der Technik entsprechend, wenn der Betreiber nicht fahrlässig gehandelt hat
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Beteiligung der Öffentlichkeit – Artikel 13 UHRL:
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Qualifizierte im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere können
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der zuständigen Behörde Bemerkungen zu Umweltschäden übermitteln (und, nach Wahl eines MS, zur unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden)
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Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen lassen