EU WATER LEGISLATION & JUGDES

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

C-Die EU-Wassergesetzgebung und der Zugang der Öffentlichkeit zum Recht: ein entscheidendes und heikles Thema

 

"Die Wachsamkeit der betroffenen Personen zum Schutz ihrer Rechte stellt eine wirksame Kontrolle dar, die zu der in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Kontrolle hinzukommt, die der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegt" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!. Schon sehr früh hat der Gerichtshof diese "Wachsamkeit" des Einzelnen hervorgehoben und die wichtigsten Kardinalprinzipien des Gemeinschaftsrechts wie den Vorrang und die unmittelbare Wirkung festgeschrieben. Trotz der sehr restriktiven Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zum EuGH oder sogar der Unmöglichkeit des Zugangs der Öffentlichkeit zum EuGH, besteht der Gerichtshof auf der strategischen Rolle der nationalen Gerichte. Ungeachtet der Wahrung des Grundsatzes der verfahrensrechtlichen und institutionellen Autonomie gibt der Gerichtshof den nationalen Gerichten in ihrer Funktion als gemeinsame Richter des EU-Rechts zunehmend einen Rahmen, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Mehrere Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von EU-Wasserrichtlinien zeigen diese Dynamik, um das Recht auf gerichtlichen Schutz, die Wahrung der durch EU-Recht verliehenen Rechte und die Umsetzung des EU-Rechts zu gewährleisten.
Viele Wasseraufbereitungs- und -verteilungsprojekte, die auf die Umsetzung der Wassergesetzgebung abzielen, werfen Fragen im Zusammenhang mit der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit oder anderen "übergreifenden" umweltrechtlichen Bestimmungen auf (siehe oben, Teil 2). In der Regel können Mitglieder der Öffentlichkeit - wie z.B. Nachbarn einer Kläranlage oder Nichtregierungsorganisationen - vor nationalen Gerichten ihr Recht auf Unterrichtung über eine geplante Anlage einklagen, sie können sich am Entscheidungsprozess beteiligen oder gegebenenfalls an der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken, usw. Generell müssen sowohl die nationalen Gerichte als auch die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Projekten, die Wasserdienstleistungen betreffen, die allgemeinen Umweltvorschriften anwenden.

In der Rechtssache C-664/15 Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier! unterstreicht der Gerichtshof, dass die Wirksamkeit der Richtlinie 2000/60 (...) voraussetzt, "dass sich Einzelpersonen oder gegebenenfalls eine ordnungsgemäß gegründete Umweltorganisation in einem Gerichtsverfahren auf diese Richtlinie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können, um unter anderem zu prüfen, ob eine nationale Behörde, die eine Genehmigung für ein Projekt erteilt hat, das sich auf den Zustand der Gewässer auswirken kann, ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie (...) und damit die Grenzen des Ermessensspielraums eingehalten hat, der den zuständigen nationalen Behörden durch diese Bestimmung eingeräumt wird".
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass "das einschlägige nationale Verfahrensrecht, indem es Umweltorganisationen jegliches Klagerecht gegen eine solche Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung verwehrt, gegen die Anforderungen verstößt, die sich aus einer kombinierten Lesart von Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben". Folglich "obliegt es dem vorlegenden Gericht, die Verfahrensvorschriften über die Voraussetzungen für die Klageerhebung im Einklang mit den Zielen von Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens und dem Ziel eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der durch das EU-Recht verliehenen Rechte so weit wie möglich auszulegen, um einer Umweltorganisation wie Protect die Möglichkeit zu geben, eine im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung, die möglicherweise gegen das EU-Umweltrecht verstößt, vor Gericht anzufechten" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.
Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung erinnert der Gerichtshof daran, dass, "wenn sich eine solche konforme Auslegung als unmöglich erweisen sollte, es Sache des vorlegenden Gerichts wäre, in dem bei ihm anhängigen Verfahren die Vorschrift des nationalen Verfahrensrechts unangewendet zu lassen, wonach die streitige Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um gegen eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für ein Projekt, das gegen die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßen kann, klagen zu können". Der Gerichtshof kommt ferner zu dem Schluss, dass "jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung und jede Rechts- oder Verwaltungspraxis, die die Wirksamkeit des EU-Rechts dadurch beeinträchtigen könnte, dass sie dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen nationalen Gericht die Befugnis vorenthält, im Zeitpunkt seiner Anwendung alles Erforderliche zu tun, um nationale Rechtsvorschriften aufzuheben, die die volle Wirksamkeit der EU-Vorschriften verhindern könnten, mit diesen Anforderungen, die das Wesen des EU-Rechts ausmachen, unvereinbar sind" Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier!.