Zur Erinnerung: Artikel 259 AEUV besagt: "Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung von Verpflichtungen aus den Verträgen Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat erhebt, befasst er die Kommission. Die Kommission gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, nachdem jeder der beteiligten Staaten Gelegenheit zur Äußerung in eigener Sache sowie zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei erhalten hat. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Befassung keine Stellungnahme abgegeben, so steht das Fehlen einer solchen Stellungnahme der Anrufung des Gerichtshofs nicht entgegen".