Rechtssache C-664/15 I, 20.12.2017, o.c., Nach österreichischem Recht können "nur natürliche und juristische Personen, die Parteien des Verwaltungsverfahrens sind, ein Gericht anrufen, um die Verletzung ihrer Rechte geltend zu machen". Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass eine solche Verfahrensvorschrift "den Anforderungen, die sich aus einer kombinierten Lesart von Artikel 9 Absatz 3 des Aarhus-Übereinkommens und Artikel 17 der Charta der Grundrechte ergeben, zuwiderläuft". Darüber hinaus unterstreicht der Gerichtshof, dass "die Beteiligung an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren von einem gerichtlichen Verfahren getrennt ist und einen anderen Zweck verfolgt, da letzteres unter Umständen auf eine am Ende dieses Verfahrens getroffene Entscheidung gerichtet sein kann". Der Gerichtshof kam ferner zu dem Schluss, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er (...) einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die einer Umweltorganisation eine Frist auferlegt, nach der eine Person den Status eines Verfahrensbeteiligten verliert und daher keine Klage gegen die sich aus dem Verfahren ergebende Entscheidung erheben kann, wenn sie es versäumt hat, rechtzeitig nach Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und spätestens in der mündlichen Phase dieses Verfahrens Einwände zu erheben".