In Artikel 4 dieser Richtlinie wird unterschieden zwischen Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (in Anhang I aufgeführt), und Projekten (Anhang II), bei denen die Mitgliedstaaten festlegen, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Einzelfallprüfung oder vom Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwerte oder Kriterien).