Im April 2021 kam der Ausschuss für die Einhaltung der Aarhus-Konvention zu dem Schluss, dass "die Vertragspartei Artikel 9 (3) der Konvention nicht einhält, da sie es versäumt hat, der Öffentlichkeit Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu gewähren, um Entscheidungen über staatliche Beihilfemaßnahmen anzufechten, die von der Europäischen Kommission (...) getroffen wurden und gegen die Umweltvorschriften der Europäischen Union verstoßen". (ACCC/C/2015/128 Feststellungen und Empfehlungen in Bezug auf die Mitteilung über die Einhaltung des Übereinkommens durch die EU).